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Wegen der Minderjährigkeit der Kinder auf der Veräußerer-Seite bedarf jeder Verpflichtungs- und Verfügungsvertrag über den Erbteil der familiengerichtlichen Genehmigung gemäß §§ 1643 Abs. 1, 1822 Nr. 1 BGB, wenn Eltern ein Kind vertreten. Wird ein Kind durch einen Pfleger vertreten, sind §§ 1915, 1822 Nr. 1 BGB für das Genehmigungserfordernis maßgeblich.

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