Dr. Gudrun Möller, Prof. Dr. Jürgen Damrau
Rz. 73
Man kann in der Weise eine Erbengemeinschaft auflösen, dass alle Miterben ihre Erbteile auf einen Miterben – umsonst oder für eine Gegenleistung – übertragen.
Man kann auch durch eine Erbteilsübertragung die Zahl der vermögensmäßig noch am Nachlass beteiligten Miterben verringern; dann handelt es sich um eine personelle Teilauseinandersetzung.
Ein Minderjähriger kann sowohl als Erbteilserwerber (siehe Rdn 67) als auch als Erbteilsveräußerer an solchen Erbteilsübertragungen beteiligt sein.
1. Vertretung des Minderjährigen als Erbteilsveräußerer
Rz. 74
Soll ein oder sollen mehrere minderjährige Miterben aus der Erbengemeinschaft ausscheiden, können sie grundsätzlich beim Verkauf des Erbteils (§ 2371 BGB) und der Übertragung desselben (§ 2033 BGB) auf den Erwerber durch ihren gesetzlichen Vertreter, z.B. ihre Eltern, vertreten werden, auch wenn diese selbst Miterben sind. Eltern können auch mehrere minderjährige Kinder als Veräußerer vertreten, ohne das Verbot der Doppelvertretung des § 181 BGB zu verletzen. Denn jeder Miterbe schließt für sich einen Vertrag ab, auch wenn die Verträge in einer Urkunde zusammengefasst sind. Die Eltern z.B. geben also parallel gerichtete Willenserklärungen an den Erwerber ab. Es liegt also weder ein Vertrag zwischen Eltern und Minderjährigem noch zwischen den Minderjährigen vor.
Einer Pflegerbestellung bedarf es erst, wenn der Erwerber des Erbteils selbst ein Elternteil ist, oder wenn er als Elternteil einen anderen minderjährigen Miterben vertritt oder §§ 1629, 1795 BGB gegeben sind, also ein Verwandter in gerader Linie des gesetzlichen Vertreters, z.B. der Vater eines Elternteils, oder ein Gatte des Elternteils, z.B. der Stiefvater des Kindes, den Erbteil erwerben will.
Erwirbt ein Elternteil von zwei oder mehreren seiner minderjährigen Kinder als Miterben jeweils deren Erbanteile, kann auf der Veräußerer-Seite ein Pfleger die verschiedenen Kinder vertreten, denn es handelt sich jeweils um rechtlich selbstständige Verträge nach §§ 2371, 2033 Abs. 1 BGB, die lediglich gleichgerichtet sind. Nichts desto trotz werden in der Praxis vorsichtshalber – der sicherste Weg – meist mehrere Pfleger bestellt.
2. Besonderheiten der Erbteilsübertragung aufgrund einer Vereinbarung unter den Miterben
Rz. 75
Eine gewichtige Gegenstimme zu den vorherigen Ausführungen meint, wenn der Erbteilsübertragung eine Verabredung aller Miterben oder auch nur mehrerer Miterben darüber zugrunde liegt, dass eben der minderjährige Miterbe (z.B. gegen eine Abfindung) aus der Erbengemeinschaft ausscheiden soll, dann müsse § 181 BGB beachtet werden; für jedes Kind müsse ein Pfleger nach § 1909 BGB bestellt werden. Dem ist entgegenzuhalten: Wenn eine solche Absprache getroffen ist – z.B. wer den Erbteil erwirbt, alle Miterben, eine Gruppe von Miterben oder ein einzelner Miterbe – oder ob ein Verkauf an eine außenstehende Person erfolgen soll, ist diese Absprache regelmäßig nicht rechtlich verbindlich, sie kann nicht eingeklagt werden; es fehlt an einem vertraglichen Bindungswillen und es mag auch an der richtigen Vertretung des Minderjährigen oder an einer gerichtlichen Genehmigung fehlen. So ist das rechtlich relevante Grundgeschäft für die Veräußerung des Erbteils nicht eine solche Absprache, sondern es ist (erst) ein Erbschaftskauf (§ 2371 BGB). Das ist auch wegen des Erfordernisses der gerichtlichen Genehmigung (§§ 1915, 1643, 1822 Nr. 1 BGB) wichtig: Würde man in der vorausgehenden Absprache einen (Teil-)Auseinandersetzungsvertrag (vgl. § 1822 Nr. 2 BGB) sehen, würden zwar Eltern dafür keine solche Genehmigung brauchen, wohl aber ein Pfleger. Es müssten dann also praktisch solche Absprachen neben dem eigentlich Erbteilskauf (§ 2371 ff. BGB) und der Erbteilsübertragung (§ 2033 BGB) von mehreren Pflegern schriftlich oder gar notariell beurkundet abgefasst werden, auch wenn später dann die Eltern das Kind vertreten können. Diese Folgerung zieht auch Erberl-Borges nicht.
3. Erfordernis von gerichtlichen Genehmigungen bei Minderjährigen als Erbteilsveräußerer
Rz. 76
Wegen der Minderjährigkeit der Kinder auf der Veräußerer-Seite bedarf jeder Verpflichtungs- und Verfügungsvertrag über den Erbteil der familiengerichtlichen Genehmigung gemäß §§ 1643 Abs. 1, 1822 Nr. 1 BGB, wenn Eltern ein Kind vertreten. Wird ein Kind durch einen Pfleger vertreten, sind §§ 1915, 1822 Nr. 1 BGB für das Genehmigungserfordernis maßgeblich.