Ralf Mangold, Walter Krug
Rz. 349
Ein Nacherbenrecht hindert die Teilungsversteigerung auf Antrag eines – auch nicht befreiten – Vorerben nicht. Eine Zwangsvollstreckung i.S.d. § 2115 BGB liegt hier nicht vor, denn es geht nicht um die Geltendmachung einer Verbindlichkeit gegen den Vorerben, sondern um die Durchsetzung des auch dem Mitvorerben zustehenden Rechts auf Aufhebung der Erbengemeinschaft.
Eine Teilungsversteigerung ist auch trotz der Vereinigung aller Bruchteile zulässig, wenn (nur) ein Bruchteil einer Nacherbfolge unterliegt. Vereinigen sich die Bruchteile eines Erbbaurechts in der Hand eines Inhabers, ist die Teilungsversteigerung zulässig, wenn ein Bruchteil dem Inhaber als Vorerben zusteht.
In dem vom BGH entschiedenen Fall gehörte ein Erbbaurecht Ehegatten je zur Hälfte. Nach dem Tod des Ehemannes wurde die Ehefrau nicht befreite Vorerbin der ideellen Hälfte ihres Ehemannes. Sie wollte eine Teilungsversteigerung des Erbbaurechtes nach § 180 ZVG durchführen lassen.
Der BGH hielt die Teilungsversteigerung für zulässig. Zunächst lag eine Gemeinschaft i.S.d. § 180 Abs. 1 ZVG vor. Zwar sei die Ehefrau durch den Erbfall Inhaberin des gesamten Erbbaurechts geworden. Hinsichtlich einer Hälfte sei sie aber lediglich nicht befreite Vorerbin. Damit setze sich die bisher geteilte Rechtszuordnung fort, weil die Verfügungsmacht hinsichtlich einzelner Bruchteile verschieden ausgestaltet sei.
Auch die Verfügungsbeschränkungen der Vorerbin nach §§ 2113, 2115 BGB ständen der Wirksamkeit der Teilungsversteigerung gegenüber dem Nacherben nicht entgegen – ebenso wenig sonstige schutzwürdige Interessen des Nacherben. Zwar werde der Nacherbe durch die Teilungsversteigerung beeinträchtigt. Würde man aber die Teilungsversteigerung versagen, so würde dem Miteigentümer hinsichtlich seines unbelasteten Anteils ein Recht genommen werden, das er zuvor hatte.
Falls die Auseinandersetzung ausnahmsweise ausgeschlossen sein sollte (§§ 2043–2045 BGB), hat das Gericht dies nur zu beachten, wenn es sich aus dem Grundbuch (§ 28 ZVG) oder den evtl. erforderlichen Antragsunterlagen ergibt oder wenn dies bei der Anhörung des Antragsgegners bekannt wird, ansonsten ist der Ausschluss durch Klage entsprechend § 771 ZPO geltend zu machen.
Der Nacherbe hat vor Eintritt des Nacherbfalls ein Anwartschaftsrecht auf das Eigentum am Grundstück bzw. Grundstücksanteil, das als Verfügungsbeschränkung zu Lasten des Vorerben gem. § 2113 BGB wirkt. Dieses Recht des Nacherben ergibt sich entweder aus dem Grundbuch, denn der Nacherbenvermerk ist mit der Eintragung des Vorerben als (Mit-)Eigentümer von Amts wegen in Abt. II des Grundbuchs einzutragen (§ 51 GBO), oder aus dem Erbschein, wenn der Vorerbe noch nicht im Grundbuch eingetragen ist (§ 352b FamFG).
Rz. 350
Der Nacherbe ist damit gem. § 9 Nr. 1 ZVG von Amts wegen am Verfahren zu beteiligen. Ist die Person des Nacherben – noch – nicht bekannt, dürfte für eine Beteiligung am Verfahren die Bestellung eines Zustellungsvertreters nach § 6 ZVG nicht ausreichen, vielmehr bedarf es der Bestellung eines Pflegers nach § 1913 BGB (für unbekannte Beteiligte). Der so bestellte Pfleger hat die Rechte des Nacherben wahrzunehmen. Zustellungen und Benachrichtigungen im Verfahren erfolgen an ihn.
Nach der Systematik des FamFG ist für die Pflegschaft für einen Minderjährigen oder eine Leibesfrucht das Familiengericht, für die weiteren Pflegschaften – mit Ausnahme der Nachlasspflegschaft (§§ 1960 ff. BGB) und der verfahrensrechtlichen Pflegschaft für abwesende Beteiligte (§ 364 FamFG) – das Betreuungsgericht zuständig. Die Zuständigkeit des Nachlassgerichts für die Nachlasspflegschaft ergibt sich aus § 1962 BGB. Die Verteilung der weiteren Pflegschaften auf Familien- und Betreuungsgericht folgt aus der Abschaffung des Vormundschaftsgerichts. Es handelt sich insoweit um betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen (§ 340 FamFG).
Wichtig sind in diesem Zusammenhang die Vorschriften der §§ 2041, 2111 BGB über die dingliche Surrogation: das Recht des/der Nacherben setzt sich am Erlös als einem Surrogat des Grundstücks fort.