Rz. 516

Der Teilungsausschluss (§ 2044 BGB) hat lediglich schuldrechtliche Wirkung; die Erben können sich einvernehmlich darüber hinwegsetzen.[540] Da die Abschichtung ohnehin nur im Wege einer Einigung möglich ist, entstehen insofern keine Probleme.

Wollte der Erblasser eine solche Umgehung seines Willens verhindern, so müsste er Testamentsvollstreckung anordnen. Der Testamentsvollstrecker ist an das Auseinandersetzungsverbot des Erblassers gebunden, §§ 2204, 2044 BGB. Aber selbst in diesem Fall könnten sich der Testamentsvollstrecker und alle Erben bei entsprechender Einigung über das Verbot des Erblassers hinwegsetzen.[541]

[540] BGHZ 40, 115, 118.
[541] BGHZ 40, 115, 118, BGHZ 56, 275, 281.

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