Ralf Mangold, Walter Krug
Rz. 253
Auch wenn ein Nachlassgegenstand real teilbar ist, so ist seine Teilung in Natur ausgeschlossen, soweit aus dem Gegenstand gemeinschaftliche Schulden erfüllt werden müssen, §§ 755, 756 BGB. Soweit zur Erfüllung dieser gemeinschaftlichen Schuld der Verkauf des Nachlassgegenstandes erforderlich ist, erfolgt der Verkauf, sofern sich die Erben nicht einig werden, nach § 753 BGB, also bei beweglichen Sachen im Wege des Pfandverkaufs und bei Grundstücken im Wege der Teilungsversteigerung.
Rz. 254
Da Gebäudegrundstücke im Regelfall nicht in Natur teilbar sind, findet bei ihnen sehr häufig die Zwangsversteigerung – in der Variante der Teilungsversteigerung, §§ 180 ff. ZVG – zur Vorbereitung der Nachlassauseinandersetzung statt, sofern sich die Erben nicht über einen freihändigen Verkauf einig werden.
Vor dem (Zwangs-)Verkauf ist der Nachlass noch nicht teilungsreif. Deshalb muss zuerst der Pfandverkauf bei beweglichen Sachen (§§ 1233 ff. BGB) bzw. die Teilungsversteigerung bei Immobilien abgewickelt werden, bevor eine Teilungsklage erhoben wird. Ein Pfandverkauf kann durchaus, ebenso wie die Teilungsversteigerung bei Grundstücken, ein gutes taktisches Mittel zur Beschleunigung einer einvernehmlichen Auseinandersetzung sein.
Bemerkenswerterweise ist die Einleitung der Teilungsversteigerung verfahrensrechtlich einfacher als der Pfandverkauf. Die Teilungsversteigerung kann von jedem Miterben ohne Mitwirkung der anderen beantragt und betrieben werden; der Pfandverkauf setzt jedoch nach h.M. die notfalls im Klagewege erzwungene Zustimmung auf Einwilligung zum Pfandverkauf voraus. Der Grund dürfte darin liegen, dass der Gerichtsvollzieher reines Vollstreckungsorgan ist und keinerlei materiell-rechtliche Prüfungskompetenz hat, so dass die materiellrechtlichen Voraussetzungen eines Pfandverkaufs erst in einem Zivilprozess zu klären sind – im Gegensatz zum Teilungsversteigerungsverfahren, wo dem Rechtspfleger materiellrechtliche Prüfungskompetenz zukommt, natürlich mit der Möglichkeit einer richterlichen Überprüfung, jeweils im Beschwerdeverfahren.
Rz. 255
Teilweise verfährt die Praxis aber gem. § 1234 BGB: Der zu versteigernde Gegenstand wird von einem Erben dem Gerichtsvollzieher übergeben, der den Verkauf den anderen Miterben androht und nach Ablauf der einmonatigen Wartefrist versteigert (§ 1234 Abs. 2 BGB).
Formulierungsbeispiel: Klageantrag zur Klage auf Duldung des Pfandverkaufs
Die Beklagten werden zur Duldung des Pfandverkaufs der nachgenannten Nachlassgegenstände durch den Gerichtsvollzieher verurteilt: ... (exakte Auflistung der zu versteigernden Gegenstände, § 253 Abs. 2 S. 2 ZPO).
Anspruchsnormen sind §§ 2042 Abs. 2, 753 BGB.
Mit dem Pfandverkauf bzw. der Teilungsversteigerung wird aber die Gemeinschaft noch nicht aufgelöst. Vielmehr setzt sich die Erbengemeinschaft am Erlös fort, der Erlös stellt ein dingliches Surrogat i.S.v. § 2041 BGB dar. Erst mit der Verteilung des Erlöses unter den Miterben ist die Erbengemeinschaft aufgelöst.