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Wenn Eltern mit Mitteln des Kindes, das sie gesetzlich vertreten (§ 1629 Abs. 1 BGB), bewegliche Sachen erwerben, so gehen diese in das Kindesvermögen über, § 1646 Abs. 1 BGB. Auch hier kommt es nicht auf die Willensrichtung der Eltern an.

Für Kindesvermögen, das der elterlichen Verwaltung entzogen ist und damit der Verwaltung durch einen Pfleger vorbehalten bleibt, ordnet § 1638 Abs. 2 BGB die dingliche Surrogation zur Erhaltung getrennter Verwaltungsbereiche an.

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