Ralf Mangold, Walter Krug
Rz. 474
Die übrigen Miterben sind als Gesamthänder zum Vorkauf berechtigt. Einzelne Miterben können das Vorkaufsrecht für sich ausüben, wenn die übrigen Miterben verzichten (§ 472 S. 2 BGB). Der Erbteilserwerber ist, wenn nach seinem Eintreten ein anderer Erbteil verkauft wird, nicht vorkaufsberechtigt.
Ein Miterbe, der seinen Erbteil bereits verkauft und übertragen hat, zählt nicht mehr zu den vorkaufsberechtigten Miterben.
Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten, so sind die übrigen Miterben gem. § 2034 Abs. 1 BGB zum Vorkauf berechtigt. Für mehrere Vorkaufsberechtigte gilt § 472 BGB. Damit kann das Vorkaufsrecht gem. § 472 S. 1 BGB von mehreren vorkaufsberechtigten Miterben "nur im Ganzen" ausgeübt werden. Ist es allerdings für einen der Berechtigten erloschen oder übt einer von ihnen sein Recht nicht aus, so sind die übrigen gem. § 472 S. 2 BGB berechtigt, das Vorkaufsrecht im Ganzen auszuüben. Sind also von mehreren vorkaufsberechtigten Miterben nicht alle an der Ausübung des Vorkaufsrechts interessiert, können es die Vorkaufswilligen in gesamthänderischer Verbundenheit ausüben, § 472 S. 2 BGB. Handelt es sich nur um einen Interessenten, ist dieser auch allein ausübungsbefugt, gleichgültig in welchem Größenverhältnis sein Anteil zu dem des Käufers steht.
Das Vorkaufsrecht des Miterben ist gem. § 2034 Abs. 2 S. 2 BGB vererblich. Ist durch den Tod eines Miterben dessen Miterbenanteil samt Vorkaufsrecht auf eine "Untererbengemeinschaft" übergegangen, stellt sich die Frage, ob auch für diese "Untererbengemeinschaft" § 472 S. 2 BGB Anwendung findet. Rechtsprechung hierzu liegt – soweit ersichtlich – nicht vor. Die Literatur geht nahezu einhellig davon aus, dass § 472 S. 2 BGB in einer solchen Konstellation keine Anwendung findet, es sich vielmehr bei der Ausübung des Vorkaufsrechts um eine Verwaltungsmaßnahme i.S.d. § 2038 BGB handelt.
Rz. 475
Hinweis
Der Verkäufer ist verpflichtet, den Verkauf des Erbteils dem Nachlassgericht unverzüglich anzuzeigen und den Namen des Käufers mitzuteilen, § 2384 BGB. Für die Entgegennahme einer solchen Anzeige erhebt das Nachlassgericht gem. § 23 Nr. 4 lit. c), KV 12410 Nr. 5 GNotKGeine Gebühr von 15 EUR.