Rz. 584

Hoferbe kann nur derjenige werden, der im Zeitpunkt des Erbfalls wirtschaftsfähig ist. Wirtschaftsfähig ist derjenige, der nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den Hof selbstständig zu bewirtschaften, § 6 Abs. 7 HöfeO. Scheidet der zunächst Berufene wegen fehlender Wirtschaftsfähigkeit aus, so fällt der Hof demjenigen zu, der berufen wäre, wenn der Ausscheidende im Zeitpunkt des Erbfalls nicht gelebt hätte, § 6 Abs. 6 HöfeO.

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