Ralf Mangold, Walter Krug
Rz. 8
Höchstpersönliche Rechte des Erblassers sind nicht vererblich (bspw. Namensrechte, die Vorstandseigenschaft bei einer Aktiengesellschaft, Dienst- und Arbeitsverpflichtungen).
Rz. 9
Für die Erben ist es von entscheidender Bedeutung, so schnell wie möglich Kenntnis vom Umfang und der Art der Zusammensetzung des Nachlasses zu erlangen. Diese Frage ist zuallererst bedeutend für die Entscheidung, ob sie die Erbschaft behalten wollen und welche Risiken möglicherweise auf sie im Zusammenhang mit der Haftung für Nachlassverbindlichkeiten zukommen können.
Rz. 10
Aber die Erben wollen die einzelnen zum Nachlass gehörenden Gegenstände auch in Besitz nehmen, sie verwalten und die daran bestehende Gemeinschaft irgendwann auseinandersetzen.
Rz. 11
Wie können die Erben den Umfang des Nachlasses feststellen?
Die Beantwortung dieser Frage ist nicht nur für die Inbesitznahme des Nachlasses für die Miterben wichtig, sondern auch zur Vorbereitung der späteren Nachlassauseinandersetzung. Für die notwendigen Informationen sind am verlässlichsten die Auskünfte von dritter Seite wie Banken, Finanzbehörden, Grundbuchamt und Handelsregistergericht.
Rz. 12
Daneben sind von Bedeutung die spezifisch erbrechtlichen Auskunftsansprüche, die sich häufig gegen andere Miterben richten, wie bspw. der Auskunftsanspruch gegenüber dem Erbschaftsbesitzer (§ 2027 BGB), gegenüber Hausgenossen (§ 2028 BGB) oder gegen diejenigen Miterben, die für den Erblasser entweder vor seinem Tod oder danach das Vermögen bzw. den Nachlass verwaltet haben gemäß den Vorschriften des Auftragsrechts (§§ 666, 681 BGB).
Rz. 13
Ausnahmsweise besteht ein Auskunftsrecht einzelner Miterben gegenüber den anderen, wenn einzelne Erben in entschuldbarer Weise über den Nachlassumfang oder seinen Verbleib im ungewissen sind, andere Erben die erforderliche Auskunft aber ohne Schwierigkeiten erteilen können. Dieses Auskunftsrecht wird aus allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) abgeleitet.
Rz. 14
Eine allgemeine Auskunftspflicht der Miterben untereinander über den Nachlass als Inbegriff von Gegenständen verneint die h.M.
Um die Auskunftspflicht aus § 242 BGB einzugrenzen, hat der BGH wiederholt darauf hingewiesen, dass ein Auskunftsanspruch grundsätzlich nur bei einer bestehenden Sonderbeziehung zwischen zwei Miterben bestehe. Voraussetzung sei das Bestehen eines Leistungsanspruchs dem Grunde nach. Wenn der Anspruchsinhalt daraus offen sei, könne eine Auskunftspflicht bejaht werden. Nur ausnahmsweise diene § 242 BGB als Auffangtatbestand.
Wenn ein Miterbe die Abwicklung des Nachlasses selbst in die Hand genommen hat bzw. zu Lebzeiten des Erblassers dessen Betreuer bzw. Vorsorgebevollmächtigter war, dann können ggf. hieraus Auskunfts- bzw. Rechenschaftsansprüche gegen den Miterben bestehen.
Zu Auskunftsansprüchen siehe § 23.