Ralf Mangold, Walter Krug
Rz. 533
Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der Sondererbfolge ermöglichen es dem Erblasser und den Gesellschaftern, durch Gesellschaftsvertrag und dazu konforme Verfügung von Todes wegen vorzusehen, dass alle Erben oder einzelne von ihnen die Gesellschaft anstelle des Erblassers mit den verbliebenen Gesellschaftern fortsetzen (sog. einfache bzw. qualifizierte Nachfolgeklausel).
Rz. 534
Mit der Vereinbarung einer Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag ist ausgesagt, dass der Gesellschaftsanteil in Abweichung von der gesetzlichen Regelung in § 727 Abs. 1 BGB, § 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB vererblich ist.
Rz. 535
Folgen nach dem Gesellschaftsvertrag und aufgrund erbrechtlicher Legitimation alle Erben entsprechend ihrer Beteiligung am Nachlass (einfache Nachfolgeklausel) oder nur einzelne bestimmte Erben (qualifizierte Nachfolgeklausel) in die Gesellschaft nach, so geschieht dies bei Personengesellschaften ipso iure; ein Aufnahmevertrag mit ihnen wird also nicht geschlossen. Der Geschäftsanteil geht mit allen Bestandteilen als Teil des Nachlasses gem. § 1922 BGB auf die Erben über. Die Erben können über den Eintritt in die Gesellschaft nur zusammen mit der Annahme der ganzen Erbschaft entscheiden, wobei die Nachfolge in die Gesellschafterstellung sich als Teil der Erbfolge nach den allgemeinen Regeln des Erbrechts richtet.
Rz. 536
Damit vollzieht sich ein automatisches Splitting unter den eintretenden Miterben, das letztlich auf eine kraft Gesetzes (kraft Richterrechts) stattfindende teilweise Nachlassauseinandersetzung – in Bezug auf den Gesellschaftsanteil – hinausläuft. Mit der Annahme der Erbschaft treffen den Erben die im Gesellschaftsvertrag festgelegten Rechte und Pflichten.
Für minderjährige eintretende Erben ist eine familiengerichtliche Genehmigung nach § 1822 Nr. 3 BGB nicht erforderlich. Lediglich bei Ausschlagung der Erbschaft für den Minderjährigen gilt die Genehmigungspflicht nach § 1822 Nr. 2 BGB i.V.m. § 1643 BGB. Mit der Annahme der Erbschaft treffen den Erben die im Gesellschaftsvertrag festgelegten Rechte und Pflichten.
Rz. 537
Eine familiengerichtliche Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn bei einer Kapitalgesellschaft mehrere Erben entsprechend ihrer Beteiligung (in Erbengemeinschaft, § 18 Abs. 1 GmbHG) am Nachlass in die Beteiligung im Erbwege nachfolgen. Handelt es sich um eine – auch bei Kapitalgesellschaften mögliche – qualifizierte Nachfolgeklausel, ist allerdings ein rechtsgeschäftlicher Übertragungsakt – von den Erben auf den qualifizierten Miterben – erforderlich; hierfür ist ein Genehmigungstatbestand nicht ersichtlich.
Rz. 538
Soll die Gesellschaft mit einem Dritten, der nicht Erbe, aber aufgrund eines Vermächtnisses erbrechtlich legitimiert ist, fortgesetzt werden, so ist dieser nicht Gesamtrechtsnachfolger und tritt nicht ohne weiteres in die Gesellschafterstellung ein.
Der begünstigte Dritte erlangt die Gesellschafterstellung erst durch Erfüllung des Vermächtnisses und den damit verbundenen Vertrag mit den übrigen Gesellschaftern. Nach dem Wortlaut des § 1822 Nr. 3 BGB bedarf dieser Vertrag für den eintretenden Minderjährigen der familiengerichtlichen Genehmigung. Dieses Ergebnis erscheint jedoch zweifelhaft im Hinblick darauf, dass der gesetzliche Vertreter lediglich zur Ausschlagung einer Erbschaft, nicht aber zu deren Annahme der Genehmigung bedarf. Hat er nicht ausgeschlagen, so ist das Erfüllungsgeschäft zugunsten des Minderjährigen von einer Genehmigung freigestellt.
Rz. 539
& Handhabung der Nachfolgeklausel bei der Nachlassteilung
Bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft muss sich der/die eintretende/n Erbe/n den Wert des Gesellschaftsanteils auf sein Auseinandersetzungsguthaben anrechnen lassen, sofern der Erblasser ihm den Anteil nicht im Wege des nicht anrechenbaren Vorausvermächtnisses zugewandt hat.
Rz. 540
Übersteigt der Wert des Gesellschaftsanteils den Wert des Auseinandersetzungsguthabens des eintretenden Miterben, so hat dieser den übrigen Erben einen entsprechenden Ausgleich zu zahlen.
Rz. 541
Da die Ausgleichsansprüche der übrigen Erben gegen den eintretenden ihre Grundlage im Recht der Nachlassteilung haben, richten sie sich gegen den Erben und nicht gegen die Gesellschaft.