Ralf Mangold, Walter Krug
Rz. 172
Zunächst ein Zitat aus dem Beschl. des BGH v. 10.1.1996 – IV ZB 21/94:
Zitat
"An dem vererbten Anteil einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist Testamentsvollstreckung nicht schlechthin ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn die Erben des Gesellschaftsanteils vor dem Erbfall bereits an der Gesellschaft beteiligt waren."
Rz. 173
Dieser Beschluss sorgt für weitere Klarheit in dem Problemkreis, den die Anordnung einer Dauertestamentsvollstreckung über Anteile an einer Personengesellschaft hervorruft.
Rz. 174
Die Frage der Zulässigkeit einer Dauertestamentsvollstreckung stellt eines der schwierigsten Probleme im Grenzbereich zwischen Gesellschaftsrecht und Erbrecht dar. Die grundsätzliche Zulässigkeit einer Dauertestamentsvollstreckung hat der II. (Gesellschaftsrechts-)Senat für den Kommanditanteil durch Beschl. v. 3.7.1989 bereits bejaht.
Jetzt geht es um die Frage, inwieweit auch eine Dauervollstreckung am Anteil eines Komplementärs, OHG- oder BGB-Gesellschafters möglich ist, also dort, wo mit der gesellschaftsrechtlichen Position eine unbeschränkte persönliche Haftung verbunden ist.
Rz. 175
Gegen die Zulässigkeit der Dauervollstreckung spricht hier noch immer die Diskrepanz zwischen erbrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Haftungsregeln, die sich u.a. auch aus der auf den Nachlass beschränkten Verpflichtungsbefugnis des Testamentsvollstreckers herleitet (§ 2206 BGB).
Rz. 176
Eine Fremdverwaltung vollhaftender Beteiligungen ist nach ganz h.M. nur auf der Grundlage der Ersatzkonstruktionen der Vollmacht- und Treuhandlösung möglich.
In der Literatur wurde die Möglichkeit erörtert, den Erben mittels Auflage (§ 1940 BGB) oder aufschiebend bedingter Erbeinsetzung (§ 2074 BGB) zur Erteilung einer unwiderruflichen Vollmacht zu bewegen bzw. den Widerruf einer widerruflichen – in der Regel postmortalen oder transmortalen – Vollmacht mittels auflösend bedingter Erbeinsetzung (§ 2075 BGB) unter gleichzeitiger Bestimmung eines Ersatzerben zu sanktionieren.
Rz. 177
Die Aussage in dem zitierten Beschluss, eine Testamentsvollstreckung am Anteil eines BGB-Gesellschafters sei "nicht schlechthin" ausgeschlossen, ließ sich bereits auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung von Erbrechts- und Gesellschaftsrechtssenat treffen. Der Erbrechtssenat hatte bereits mit seiner Entscheidung vom 14.5.1986 eine differenzierte Betrachtung angestellt: Zwar habe der Testamentsvollstrecker in der Gesellschaft selbst, bezüglich der sog. Innenseite der Beteiligung, keine Mitwirkungsrechte. Dagegen unterfielen die verkehrsfähigen vermögensrechtlichen Ansprüche auf Gewinnbeteiligung und künftigem Auseinandersetzungsguthaben als "Außenseite" der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung der Machtbefugnis des Testamentsvollstreckers, weil hierfür keine Zustimmung der Mitgesellschafter (für eine Fremdverwaltung) erforderlich sei.
Rz. 178
Auch der Gesellschaftsrechtssenat hat – unabhängig von dem Streit, inwieweit der Personengesellschaftsanteil zum Nachlass gehört – die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers über die mit der Beteiligung verbundenen Vermögensrechte nie in Zweifel gezogen.
Rz. 179
Der IV. Senat hat mit seinem Beschluss deutlich gemacht, dass die alte Streitfrage, ob sich die Unzulässigkeit einer Testamentsvollstreckung an Personengesellschaftsanteilen unter Berufung auf die Besonderheiten der Sondererbfolge und die daraus angeblich folgende Nichtzugehörigkeit des Anteils am Nachlass begründen lässt, als zwischen Erbrechts- und Gesellschaftsrechtssenat geklärt anzusehen ist.
Rz. 180
Es gibt seit langem Stimmen, die vorschlagen, eine Dauervollstreckung am Anteil eines unbeschränkt haftenden Personengesellschafters nicht nur an der sog. Außenseite, sondern auch an der "Innenseite", also den Mitgliedschaftsrechten, dann ohne Vorbehalt zuzulassen, wenn der Testamentsvollstrecker aus dem vererbten Anteil keine organschaftliche Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse wahrnehmen kann, weil diese auch schon dem Erblasser nicht zugestanden haben. Sei nämlich bereits der Erblasser von Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnissen ausgeschlossen gewesen, habe auch der Testamentsvollstrecker in seiner Eigenschaft als Amtsinhaber keine Möglichkeit, den Gesellschafter-Erben unbeschränkt zu verpflichten.
Rz. 181
Der Beschluss des BGH ist noch in einem anderen Punkt von Bedeutung:
Die Zulässigkeit einer Testamentsvollstreckung an einem Personengesellschaftsanteil war bisher unter Hinweis auf den Grundsatz der Einheitlichkeit des Gesellschaftsanteils in Frage gestellt worden, wenn der Gesellschafter-Erbe bereits Mitgesellschafter war. Dieser Grundsatz (der Einheitlichkeit) steht einer Testamentsvollstreckung am ererbten Anteil zumindest insoweit nicht entgegen, als es sich um die Verwaltung der aus dem Anteil folgenden übertragbaren Vermögensrechte handelt.
Im Jahr 2012 hat der BGH zudem klargestellt, dass, wenn über den Nachlass eines Kommanditisten Dauertestamentsvollstreckung angeordnet ist, auf den Antrag des T...