Rz. 101

Der Nießbrauch spielt im Erbrecht eine große Rolle. Häufig ist der überlebende Elternteil Inhaber des Nießbrauchs an den Erbteilen der Kinder, oder dem Nießbraucher unterliegt die Nutznießung des gesamten Nachlasses. Nicht selten wird ein Nießbrauch an einem einzelnen Nachlassgegenstand, bspw. einem Gebäude, bestellt. Veräußertes Inventar, über das der Nießbraucher nach § 1048 BGB verfügen kann, obwohl er nicht Eigentümer ist, surrogiert nach § 1048 Abs. 1 S. 2 BGB durch die Ersatzbeschaffung des Nießbrauchers im Augenblick der Einverleibung in das Inventar. Die Surrogationsvorschrift des § 1048 Abs. 1 S. 2 BGB findet analoge Anwendung auf den Nießbrauch an einem Sachinbegriff, wie z.B. einem Unternehmen.[121]

Keine dingliche, sondern nur eine schuldrechtliche Surrogation sieht das Gesetz in § 1067 BGB vor, wenn verbrauchbare Sachen Gegenstand des Nießbrauchsrechts sind.

An verbrauchbaren Sachen (§ 92 BGB) erlangt der Nießbraucher das Eigentum mit der Bestellung (§ 1032 BGB). Nach Beendigung des Nießbrauchs hat er dem Besteller den Wert zu ersetzen, den die Sachen zur Zeit der Bestellung hatten.

[121] BGH LM § 930 Nr. 12.

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