Rz. 213

Der Erblasser kann die Vollmacht für bestimmte Rechtsgeschäfte erteilen oder den Bevollmächtigten mit einer Generalvollmacht ausstatten. Bevollmächtigt werden kann jeder Dritte, selbstverständlich aber auch der Testamentsvollstrecker oder ein Erbe. Aufgrund einer transmortalen Vollmacht kann der Bevollmächtigte auch nach dem Tod des Vollmachtgebers dessen Erben hinsichtlich des Nachlasses vertreten.[240]

Der Testamentsvollstrecker ist grundsätzlich befugt, sich für die Besorgung einzelner Geschäfte eines Vertreters zu bedienen. Auch die Erteilung einer Generalvollmacht ist jedenfalls dann nicht ausgeschlossen, wenn der Erblasser keine abweichenden Anordnungen getroffen hat und der Generalbevollmächtigte lediglich widerruflich bestellt worden ist.[241]

 

Rz. 214

Soweit die Vollmacht über die zulässigen Befugnisse des Testamentsvollstreckers hinausgeht, kann die Koppelung von Testamentsvollstreckeramt und Generalvollmacht dazu verwendet werden, die Rechte des Testamentsvollstreckers zu erweitern.[242] So ist es dem Bevollmächtigten im Gegensatz zum Testamentsvollstrecker gestattet, unentgeltliche Verfügungen vorzunehmen (§ 2205 S. 3 BGB). Die Vollmacht bezieht sich nur auf den Nachlass und erstreckt sich nicht auf das Privatvermögen des Erben, da insoweit nicht der Erblasser, sondern nur der Erbe selbst wirksam Vollmacht erteilen kann.[243] Der Bevollmächtigte ist Vertreter der Erben, während der Testamentsvollstrecker Träger eines Amtes ist.

 

Rz. 215

Der Widerruf einer Erblasservollmacht durch die Miterben ist keine Verwaltungshandlung,[244] sondern jeder Miterbe widerruft die Vollmacht mit Wirkung gegen sich alleine.

Dazu der BGH:[245]

Zitat

"… Die Vollmacht, die die Erben einem Miterben erteilen, ist also im Rechtssinn nicht eine einheitliche Vollmacht, sondern eine Vielzahl von Vollmachten. Dieser Beurteilung entspricht es, dass in einem Fall dieser Art der Widerruf der Vollmacht nicht eine Verwaltungshandlung im Sinne des § 2038 BGB ist, die nur von allen Erben gemeinschaftlich vorgenommen werden könnte, sondern dass der Widerruf eine Angelegenheit eines jeden einzelnen Miterben ist, den jeder jeweils mit Wirkung für sich aussprechen kann (KG HRR 1937 Nr. 1368)."

 

Rz. 216

Bei der transmortalen Vollmacht hält es Brandner[246] für möglich, dass der Bevollmächtigte den Erben auch mit seinem Privatvermögen verpflichten kann, wenn der Erbe die Vollmacht nicht widerruft und bestehen lässt. Letztlich entscheidet die Auslegung des Innenverhältnisses zwischen dem Vertreter und dem Erblasser und eines späteren Verhaltens des Erben über den Umfang der Vollmacht. Da ein Dritter von diesen Umständen in der Regel keine nähere Kenntnis hat, wird er von der Beschränkung auf den Nachlass ausgehen müssen.

 

Rz. 217

Wird von einer postmortalen Vollmacht Gebrauch gemacht, hat die Bank die ihr erteilten Weisungen grundsätzlich unverzüglich und vorbehaltlos auszuführen, es sei denn, dass der Bevollmächtigte in ersichtlich verdächtiger Weise von der Vollmacht Gebrauch macht. Die Bank ist nicht berechtigt oder verpflichtet, die Zustimmung des Erben abzuwarten oder durch Zuwarten den Widerruf der postmortalen Vollmacht zu ermöglichen.[247]

 

Rz. 218

Der Bevollmächtigte bedarf insbesondere auch keiner Genehmigung des Familien- bzw. Betreuungsgerichts für solche Geschäfte, die ein Vormund oder Eltern eines minderjährigen Erben nur mit einer solchen Genehmigung vornehmen könnten.

[240] OLG Frankfurt FamRZ 2012, 297 = ZEV 2012, 100.
[242] BGH NJW 1962, 1718; Reithmann, BB 1984, 1394.
[243] MüKo/Schramm, § 168 BGB Rn 24; MüKo/Brandner, vor § 2197 BGB Rn 14.
[244] BGHZ 30, 391, 397/398.
[245] BGHZ 30, 391, 397/398.
[246] MüKo/Brandner, vor § 2197 BGB Rn 19.
[247] BGHZ 127, 239 = BGH NJW 1995, 250 = ZEV 1995, 187.

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