Rz. 111

Der Erblasser kann einzelnen Miterben ein Vermächtnis zuwenden, § 2150 BGB (vgl. zur Abgrenzung des Vorausvermächtnisses von der Teilungsanordnung § 15 Rdn 283 ff.). Insofern besteht ebenfalls nur ein schuldrechtlicher Anspruch des Vorausvermächtnisnehmers gegen alle Miterben auf Erfüllung. Solange der Vermächtnisanspruch nicht erfüllt ist, gehört der Vermächtnisgegenstand zum gesamthänderisch gebundenen Nachlass, über den alle nur gemeinschaftlich verfügen können, § 2040 Abs. 1 S. 1 BGB. Das Vorausvermächtnis hat für den Berechtigten den großen Vorteil, dass er nicht bis zur Erbteilung mit der Erfüllung seines Vermächtnisses zuzuwarten braucht. Vielmehr handelt es sich um eine Nachlassverbindlichkeit nach § 1967 BGB, die im Zweifel sofort fällig ist, § 271 BGB.[133] Nach § 2046 BGB sind alle Nachlassverbindlichkeiten vor der Erbteilung zu erfüllen. Die anderen Miterben sind verpflichtet, bei der Erfüllung des Vermächtnisses mitzuwirken. Eine Teilungsanordnung kann aber auch zugleich die Rechtsqualität eines Vorausvermächtnisses haben.

Dazu das OLG Hamburg:[134]

Zitat

"Die Anordnungen eines Erblassers, wonach die Miterben jeweils einen bestimmten Nachlassgegenstand ohne Wertausgleich erhalten sollen, beinhaltet neben einer Teilungsanordnung ein Vorausvermächtnis gem. § 2150 BGB für diejenigen Erben, denen der werthöhere Nachlassgegenstand zugewiesen worden ist, hinsichtlich des Mehrwertes."

[133] OLG Saarbrücken OLGR 2007, 785 = ZErb 2007, 418 = ZEV 2007, 579 = NJW-RR 2007, 1659 = NotBZ 2007, 453.

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