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Der Erblasser hinterlässt eine Ehefrau und zwei noch minderjährige Kinder. Nach dem gemeinschaftlichen Testament, das die Eheleute errichtet haben, ist gesetzliche Erbfolge eingetreten. Die Auseinandersetzung des Nachlasses soll frühestens mit einer etwaigen Wiederverheiratung der überlebenden Ehefrau vorgenommen werden. Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus zwei Wohnhäusern, von denen eines vermietet ist und das andere von der Familie bewohnt wird. Nach der Volljährigkeit der beiden Kinder gibt es Unstimmigkeiten über die Art und Weise der Verwaltung des Nachlassvermögens.

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