An das
Amtsgericht
– Zivilabteilung –
_________________________
Klage
der Frau _________________________
– Klägerin –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________
gegen
1. |
Herrn _________________________ |
2. |
Herrn _________________________ |
– Beklagte –
wegen: Forderung
Namens und in Vollmacht der Klägerin erhebe ich Klage gegen die Beklagten und werde in dem zu bestimmenden Termin beantragen, für Recht zu erkennen:
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin jeweils 3.000 EUR, zusammen also 6.000 EUR, zu zahlen nebst jährlichen Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem _________________________.
Falls die Voraussetzungen des § 331 Abs. 3 bzw. § 307 ZPO vorliegen, bitte ich um Erlass eines Versäumnis- bzw. Anerkenntnisurteils ohne mündliche Verhandlung.
Begründung:
Es handelt sich um eine Erbrechtsstreitigkeit, bei der die Klägerin, eine von drei Erben, Aufwendungsersatz im Zusammenhang mit der Reparatur der Heizungsanlage im Haus der Erbengemeinschaft gegen die Beklagten als den beiden anderen Miterben geltend macht. Die Prozessparteien sind Geschwister.
Am _________________________ ist Herr _________________________, zuletzt wohnhaft in _________________________, der Vater der Parteien, gestorben. Die Klägerin und ihre beiden Brüder, die Beklagten, sind die einzigen Kinder, die der Erblasser hinterlassen hat. Es ist gesetzliche Erbfolge eingetreten, so dass alle drei Kinder gesetzliche Erben zu je einem Drittel wurden, § 1924 BGB. Ein Erbschein ist bisher weder erteilt noch beantragt.
Beweis: Beglaubigte Abschrift des Familienbuchs des Erblassers – Anlage K 1 –
Der Erblasser wurde am 23.12._________________________, also fünf Tage vor seinem Tod, ins Krankenhaus _________________________ eingeliefert. In seinem bisher von ihm bewohnten Einfamilienhaus in _________________________ kam es kurz darauf zu einer Stromstörung, in deren Folge die Zentralheizung ausfiel. Da an all diesen Tagen strenger Frost herrschte, platzten Rohrleitungen und Heizkörper. Nach dem Tod des Erblassers bemerkte dies die Klägerin und beauftragte im eigenen Namen die Heizungsbauerfirma _________________________ mit den erforderlichen Reparaturarbeiten. Die beiden Beklagten befanden sich im Winterurlaub und waren für die Klägerin nicht erreichbar. Die Firma _________________________ stellte ihre Arbeiten mit 9.000 EUR in Rechnung.
Beweis: Begl. Kopie der Rechnung vom _________________________ – Anlage K 2 –
Von dem Rechnungsbetrag in Höhe von 9.000 EUR will sie von ihren Brüdern 2/3, also 6.000 EUR, wieder haben. Diese verweigern die Zahlung mit dem Hinweis, sie habe den Auftrag allein erteilt.
Die Beauftragung des Heizungsinstallateurs war zweifellos eine Maßnahme der ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses im Sinne von § 2038 Abs. 1 S. 2 BGB. Da sich beide Brüder im Ausland aufgehalten haben, war es auch eine Notverwaltungsmaßnahme im Sinne von § 2038 Abs. 1 S. 2 a.E. BGB.
Die Klägerin hat im eigenen Namen gehandelt und wurde deshalb gegenüber dem Auftragnehmer, der Heizungsbauerfirma, im Außenverhältnis allein verpflichtet.
Aber im Innenverhältnis war sie zur entsprechenden Geschäftsführung befugt und kann deshalb gem. § 670 BGB Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, soweit diese sie nicht selbst treffen. Die Klägerin hat als Miterbin zu einem Drittel auch ein Drittel der Aufwendungen zu tragen und die Beklagten ebenfalls jeweils ein Drittel, so dass jeder von ihnen 3.000 EUR an die Klägerin erstatten muss.
Als weitere Anspruchsgrundlage kommt § 748 BGB in Betracht, auf den § 2038 Abs. 2 BGB verweist.
Trotz Aufforderung und Mahnung mit Schreiben vom _________________________ haben die Beklagten bisher die Forderung nicht erfüllt.
Die Klägerin muss mit der Erfüllung ihres Aufwendungsersatzanspruchs nicht bis zur Nachlassauseinandersetzung zuwarten. Sie hat nach § 271 BGB Anspruch auf sofortige Erfüllung, zumal nicht abzusehen ist, wann die Erbauseinandersetzung erfolgen kann (BGHZ 23, 363; BGHZ 47, 166; BGH NJW 1986, 3132).
Mit Zugang des Mahnschreibens der Klägerin vom _________________________ sind die Beklagten in Verzug geraten. Deshalb sind die gesetzlichen Verzugszinsen seit _________________________ geschuldet, §§ 286, 288 BGB.
(Rechtsanwalt)