Rz. 87

Die Früchte eines Nachlassgegenstands stehen den Miterben entsprechend ihrem jeweiligen Anteil an der Erbengemeinschaft zu (§§ 2038 Abs. 2 S. 1, 743 Abs. 1 BGB). Geteilt werden die Früchte aber grundsätzlich erst bei der Auseinandersetzung, ohne dass ein Anspruch auf Abschlagszahlungen bestünde (§ 2038 Abs. 2 S. 2 BGB). Abweichendes kann nur durch Vereinbarung unter allen Erben geregelt werden. Ein Mehrheitsbeschluss reicht nicht.[103] Ausnahme: Ist die Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder Miterbe am Schluss jedes Jahres die Teilung des Reinertrags verlangen (§ 2038 Abs. 2 S. 3 BGB). Bei dieser Verteilung sind die Ausgleichungspflichten nach §§ 2050 ff. BGB aber zu berücksichtigen.[104]

Dazu der BGH:[105]

Zitat

"… Hat … eine Ausgleichung von Vorempfängen gemäß §§ 2050, 2052 BGB stattzufinden, dann ist das Verfahren zur Berechnung dessen, was auf die Miterben bei der Teilung entfällt, durch §§ 2055, 2056 BGB modifiziert. … Für Teilauseinandersetzungen gilt nichts anderes; das trifft auch für die Fälle des § 2038 Abs. 2 S. 2 BGB zu …"

[103] RGZ 81, 243; Jauernig/Stürner, § 2038 Anm. 6.
[104] BGHZ 96, 174, 179.
[105] BGHZ 96, 174, 179.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge