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Für das Einziehungsverfahren vor dem Nachlassgericht kommt ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 49 Abs. 1 FamFG in Betracht.

Ein diesbezüglicher Antrag wäre wie folgt zu formulieren:

Muster 12.10: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

 

Muster 12.10: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Einziehung des Erbscheins und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 49 Abs. 1 FamFG

In der Nachlasssache_________________________, verstorben am _________________________ in Traunstein, beantrage ich Namens und im Auftrag meines Mandanten _________________________, den vom Amtsgericht Traunstein am _________________________ der Ehefrau _________________________ erteilten Erbschein einzuziehen.

Begründung:

Das Nachlassgericht Traunstein hat der Ehefrau des Erblassers _________________________, am _________________________ einen Erbschein dahin erteilt, dass sie Alleinerbin aufgrund letztwilliger Verfügung vom _________________________ geworden ist. Tatsächlich war der Erblasser bei der Abfassung seines letzten Willens nicht mehr testierfähig. Er litt an einer altersbedingten Demenz _________________________.

Beweis: Dr. med. _________________________ als Zeuge

Der behandelnde Arzt Dr. _________________________ befindet sich zurzeit im Ausland und wird erst in 3 Monaten wieder erreichbar sein. Er hat aber am _________________________ gegenüber dem Antragsteller versichert, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments nicht mehr in der Lage war, die Tragweite seines Handelns zu überblicken.

Beweis: Eidesstattliche Versicherung des _________________________ vom _________________________

Da zu befürchten ist, dass die Mutter des Antragstellers zwischenzeitlich über Nachlassgegenstände verfügt, ist, sollte der Erbschein nicht sogleich eingezogen werden, eine einstweilige Anordnung auf Rückgabe des Erbscheins zu den Nachlassakten geboten. Als Rechtsgrundlage hierfür kommt § 49 FamFG in Betracht _________________________.

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