Rz. 84

Bei mehreren Erben kann auch ein gemeinschaftlicher Erbschein von einem, mehreren oder sämtlichen Miterben beantragt werden. Ausgewiesen wird das Erbrecht ohne Rücksicht auf vorhandene Ausgleichungspflichten und -rechte. Wird der Antrag nicht von allen Miterben gestellt, muss dargetan werden, dass alle übrigen Erben die Erbschaft angenommen haben, § 352a Abs. 3 FamFG. Die Annahme kann durch eigene Erklärung der Miterben, durch Urkunden oder durch eidesstattliche Versicherung nachgewiesen werden.[179] Die Versicherung an Eides ist von allen Erben abzugeben, sofern nicht das Nachlassgericht die Versicherung eines oder einiger von ihnen für ausreichend erachtet, § 352a Abs. 4 FamFG. Der Antrag muss sämtliche Erben und deren Erbteile enthalten, § 352a Abs. 2 FamFG. Die Angabe der Erbteile ist nicht erforderlich, wenn alle Antragsteller in dem Antrag auf die Aufnahme der Erbteile verzichten, § 352a Abs. 2 S. 2 FamFG (sog. quotenloser Erbschein).[180]

Muster 12.5: Gemeinschaftlicher Erbschein

 

Muster 12.5: Gemeinschaftlicher Erbschein

Hiermit wird bezeugt, dass der am _________________________ in Traunstein verstorbene _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, zuletzt wohnhaft in _________________________,

von seiner Ehefrau _________________________, geborene _________________________, geboren am _________________________, wohnhaft in _________________________

und von seinem Sohn _________________________, geboren am _________________________, wohnhaft _________________________

aufgrund gesetzlicher Erbfolge

je zur Hälfte

beerbt worden ist

Der Erblasser war deutscher Staatsangehöriger. Ausweislich beiliegender Sterbeurkunde (Anlage 1) verstarb der Erblasser am _________________________ in Traunstein. Der Erblasser lebte mit der Antragstellerin im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der Erblasser hinterließ als einzigen Abkömmling seinen Sohn _________________________ Der Sohn _________________________ hat die Erbschaft angenommen _________________________.

Eine Verfügung von Todes wegen liegt nicht vor.

Ein Rechtsstreit über das Erbrecht eines der Erben ist nicht anhängig.

Der Wert des Nachlasses beläuft sich auf _________________________.

 

Beachte

Ein gemeinschaftlicher Erbschein kann noch beantragt werden, wenn schon ein Teilerbschein (siehe unten Rdn 85) erteilt wurde.

[179] Staudinger/Herzog, § 2353 Rn 96 ff.
[180] Zimmermann, ZEV 2015, 520.

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