Rz. 172

Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist, ob die Voraussetzungen für die Zulassung nach § 70 Abs. 2 FamFG vorliegen und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist, § 74 Abs. 1 S. 1 FamFG.

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