Rz. 134

Die Entscheidungen müssen bereits erlassen sein, d.h. mit Willen des Gerichts aus dessen Verfügungsgewalt entlassen worden sein. Nicht notwendig ist die Wirksamkeit der Entscheidung nach § 40 FamFG.[248] Der Feststellungsbeschluss stellt eine beschwerdefähige Entscheidung dar, solange der Erbschein nicht tatsächlich erteilt (ausgehändigt) worden ist. Die faktische Handlung der Erteilung als solche ist ebenso wenig anfechtbar, wie eine Beurkundung oder Eintragung in öffentlichen Registern.[249] Nach erfolgter Erteilung ist eine Beschwerde nur mit dem Ziel der Einziehung zulässig. Entsprechendes gilt für die Einziehungsanordnung, wenn sie vollzogen wurde, d.h. der Erbschein zu den Nachlassakten zurückgegeben worden ist. Die Beschwerde muss dann auf die Neuerteilung eines entsprechenden Erbscheins zielen. Auch die gerichtliche Entscheidung, einen Erbschein für Kraftlos zu erklären, ist nach ihrer Vollziehung (öffentlichen Bekanntmachung) nicht mehr mit der Beschwerde anfechtbar.[250]

[248] Vgl. BGHZ 12, 252.
[249] Vgl. Bumiller/Harders, § 58 Rn 8; Brehm, Rn 480.
[250] BayObLGZ 1958, 364.

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