Entscheidungsstichwort (Thema)
Erteilung eines Erbscheines
Verfahrensgang
LG Münster (Beschluss vom 24.11.1994; Aktenzeichen 5 T 855/94) |
AG Münster (Aktenzeichen 26 VI 283/90) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 25.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligte zu 1) ist die überlebende Ehefrau des im Jahre 1902 geborenen Erblassers; die Beteiligten zu 2) und 3) sind die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder.
Der Erblasser und die Beteiligte zu 1) stammen aus …. Der Erblasser war bis zum Jahre 1952 als Eigentümer des damals im Grundbuch von … Band … Blatt … verzeichneten Grundstücks eingetragen, das aus seiner Verwandtschaft stammte. Ende des Jahres 1952 wurde dieses Grundstück aufgrund der „Verordnung zur Sicherung der Vermögenswerte vom 17.07.1952” in Volkseigentum in der Rechtsträgerschaft des „Rates der Stadt …” übertragen. Unter Schließung des oben genannten Grundbuchblattes wurde das Grundstück auf das Grundbuchblatt von … Band 68 Blatt … übertragen.
Der Erblasser war beruflich zunächst als Oberstaatsanwalt, in der Nachkriegszeit als Regierungsdirektor in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung tätig. Der Erblasser hat am … 1958 zusammen mit seiner Ehefrau ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament errichtet, das auszugsweise wie folgt lautet:
„Wir setzen uns hiermit gegenseitig als Erben des gesamten Vermögens und unsere Kinder … und … je zur Hälfte als unsere Nacherben nach dem Tode des Letztlebenden von uns ein.”
Auf der Rückseite des Blattes befindet sich eine von den Eheleuten am … 1974 vorgenommene Testamentsergänzung, die wie folgt lautet:
„Zum Testamentsvollstrecker bestellen wir unseren Sohn …. Der Testamentsvollstrecker ist gehalten, unsere Teilungsanordnungen betreffend den beweglichen Nachlaß zu beachten und die Vermächtnisse entsprechend unseren Weisungen zu erfüllen, bezüglich der Enkel … und … nach dem Eintritt ihrer Volljährigkeit.”
Beide Testamente sind nach dem Tode des Erblassers am …1981 eröffnet worden (… AG Münster).
Die Beteiligte zu 1), die im Jahre 1989 zu ihrem Sohn nach … verzogen ist, hat zu notarieller Urkunde vom …1990 (UR-Nr. … 1990 Notar … in … die Erteilung eines Erbscheines beantragt, der sie aufgrund des Testamentes vom … 1958 als Alleinerbin ausweisen soll.
Der Richter des Amtsgerichts hat mit Verfügung vom 03.08.1990 den Notar auf Bedenken hingewiesen, die sich aus der in dem Testament gewählten Bezeichnung der Kinder der Eheleute als „Nacherben” ergeben. Er hat Gelegenheit zur Stellungnahme und ggf. zur Vorlage eines geänderten Erbscheinsantrags gegeben. Die Beteiligte zu 1) hat daraufhin in notarieller Urkunde vom …1990 (UR-Nr. …/1990 Notar … in … die Erteilung eines Erbscheines beantragt, der sie als alleinige Vorerbin und die Beteiligten zu 2) und 3) zu je ½ als Nacherben sowie die Beschränkung durch eine angeordnete Testamentsvollstreckung ausweisen soll. Einem diesem geänderten Antrag entsprechenden Erbschein hat das Amtsgericht am …1990 erteilt; eine Ausfertigung ist dem Urkundsnotar ausgehändigt worden.
Das zuständige Amt zur Regelung offener Vermögens fragen hat durch Bescheid vom 17.07.1991 das Grundstück in … der Beteiligten zu 1) zurückübertragen. Aufgrund eines Eintragungsersuchens dieses Amtes vom 05.09.1991 ist die Beteiligte zu 1) am 25.09.1991 als Eigentümerin des nunmehr im Grundbuch von … Blatt … verzeichneten Grundstücks eingetragen worden. Ein Nacherbenvermerk (§ 51 GBO) ist zunächst nicht im Grundbuch eingetragen worden. Nachdem die Beteiligte zu 1) das Grundstück umfangreich belastet hat, u.a. durch die Bewilligung dreier Grundschulden für die … Bank Filiale … zu einem Gesamtkapitalbetrag von 785.000 DM, ist es zwischen den Beteiligten zum Streit um die Eintragung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch gekommen. Dieser Streit ist vorläufig dadurch beendet worden, daß das Grundbuchamt auf ein ergänzendes Ersuchen des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen am 23.08.1994 nunmehr einen Nacherbenvermerk in Abteilung II Nr. 3 des Grundbuches eingetragen hat, der inhaltlich dem Erbschein vom …1990 entspricht.
Die Beteiligte zu 1) hat nunmehr in notarieller Urkunde vom …1994 (UR-Nr. …/1994 … beantragt, den Erbschein vom …1990 als unrichtig einzuziehen und einen Erbschein neu zu erteilen, der sie als Alleinerbin und die Beteiligten zu 2) und 3) als Schlußerben ausweisen soll. Zur Begründung ist in dem Antrag ausgeführt, sie, die Beteiligte zu 1), sei sich bei den Beurkundungen vom 23.07. und 16.08.1990 über die rechtliche Bedeutung der Begriffe „Vorerbe” und „Nacherbe” nicht im klaren gewesen. Darüber sei sie erst jetzt im Zusammenhang mit der Beurkundung vom 07.06.1994 durch den Urkundsnotar im einzelnen unterrichtet worden. Bei der Errichtung des Testaments vom … 1958 sei es die g...