Rz. 25

Der gesetzliche Erbe hat folgende Angaben zu machen und entsprechend nachzuweisen:

1. Den Zeitpunkt des Todes des Erblassers, § 352 Abs. 1 Nr. 1 FamFG (bislang §§ 2354 Abs. 1 Nr. 1, 2356 Abs. 1 BGB). Dabei ist der genaue Kalendertag anzugeben, wenn die Todeszeit für das behauptete Erbrecht von Bedeutung ist.[64] Beantragt ein Nacherbe einen Erbschein, so hat er auch den Tag des Eintritts des Nacherbfalls anzugeben.[65]
2. Den letzten gewöhnlichen Aufenthalt[66] und die Staatsangehörigkeit des Erblassers, § 352 Abs. 1 Nr. 2 FamFG.
3. Das Verhältnis, auf dem das Erbrecht beruht, § 352 Abs. 1 Nr. 3 FamFG (bislang §§ 2354 Abs. 1 Nr. 2, 2356 Abs. 1 BGB). Der Antragsteller hat auch sein Verwandtschafts- bzw. Ehegattenverhältnis zum Erblasser anzugeben, §§ 1924 ff., 1931 ff. BGB. Im Falle einer Adoption sind die Umstände der Annahme an Kindes statt darzulegen.[67]
4. Der Wegfall der Personen, die die Erben von der Erbfolge ausgeschlossen oder ihre Erbteile gemindert haben würden, § 352 Abs. 1 Nr. 4 FamFG (bislang § 2354 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB). Waren Personen vorhanden, die als gesetzliche oder testamentarische Erben berufen sein würden, falls sie nicht vor dem Erbfall verstorben wären oder als vor dem Erbfall verstorben zu gelten hätten,[68] sind diese anzugeben.[69] Auch der Güterstand hinsichtlich des überlebenden Ehegatten ist zu bezeichnen, § 352 Abs. 3 FamFG (bislang § 2356 Abs. 2 BGB).[70]
5. Welche Verfügungen von Todes wegen vorhanden sind, § 352 Abs. 1 Nr. 5 FamFG (bislang §§ 2354 Abs. 1 Nr. 4, 2355 BGB). Auch wenn sich der Antragsteller auf gesetzliches Erbrecht beruft, hat er alle Testamente und Erbverträge anzugeben. Erst dadurch kann das Gericht prüfen, ob diese Verfügungen das gesetzliche Erbrecht ausschließen. Der Antragsteller hat auch unwirksame, widerrufene und gegenstandslose Testamente zu nennen. Hingegen bedarf es nicht der Angabe von mit dem Willen des Erblassers vernichteter Testamente.[71]
6. Ob ein Rechtsstreit über das Erbrecht des Antragstellers anhängig ist, § 352 Abs. 1 Nr. 6 FamFG (bislang § 2354 Abs. 1 Nr. 5 BGB). Der Antragsteller muss auch kundtun, ob ein zivilprozessuales Klageverfahren, z.B. aufgrund einer Feststellungsklage, zwischen ihm und einem anderen Erbprätendenten anhängig ist.
7. Die Annahme der Erbschaft,[72] § 352 Abs. 1 Nr. 7 FamFG.
8. Die Größe des Erbteils,[73] § 352 Abs. 1 Nr. 8 FamFG.
[64] Staudinger/Herzog, § 2353 Rn 69; MüKo/J. Mayer, § 2354 Rn 8.
[65] BayObLG Rpfleger 1990, 165; Staudinger/Herzog, § 2353 Rn 69.
[66] Staudinger/Herzog, § 2353 Rn 70.
[67] Staudinger/Herzog, § 2353 Rn 75; MüKo/J. Mayer, § 2354 Rn 11.
[68] Etwa infolge Enterbung, Ausschlagung, Erbunwürdigkeit, Erbverzichts, Zuwendungsverzichts oder vorzeitigem Erbausgleichs.
[69] Staudinger/Herzog, § 2353 Rn 80.
[70] MüKo/J. Mayer, § 2354 Rn 13; Staudinger/Herzog, § 2353 Rn 76.
[71] Staudinger/Herzog, § 2353 Rn 83.
[72] Staudinger/Herzog, § 2353 Rn 85.
[73] Staudinger/Herzog, § 2353 Rn 86.

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