Rz. 101

Die Terminsgebühr entsteht für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts. Ausgenommen sind dabei Besprechungen mit dem Auftraggeber.[203]

Die Terminsgebühr beträgt gemäß Nr. 3104 VV im Regelfall 1,2.

[203] Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3 des VV.

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