Rz. 163

Ist die Beschwerde im Ergebnis unbegründet, wird sie zurückgewiesen. Für die Tenorierung gilt im Übrigen das zur unzulässigen Beschwerde Ausgeführte (siehe oben Rdn 161). Wird Beschwerde gegen einen Feststellungsbeschluss eingelegt, so kann das Beschwerdegericht zwar den Beschluss aufheben, es darf aber nicht einen oder mehrere Erbscheinsanträge endgültig zurückweisen, weil ihm dieser Verfahrensgegenstand noch nicht angefallen ist.[294]

[294] BayObLG NJW-RR 2004, 656.

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