Rz. 149

Gegen die Erteilungsanordnung kann sich nur derjenige beschweren, der durch die Verfügung "in seinen Rechten", § 59 Abs. 1 FamFG, verletzt worden ist. Das kann auch der Antragsteller[267] oder der Erbe bei einer Erteilung an den Gläubiger nach § 792 ZPO sein.[268] Auch der Nacherbe ist beschwerdebefugt, wenn er behauptet, dass der Nacherbenvermerk nicht oder nicht richtig aufgenommen wurde.[269]

Hingegen besitzen folgende Personen keine Beschwerdebefugnis:

Vermächtnisnehmer[270]
Pflichtteilsberechtigte
Nachlassgläubiger ohne Vollstreckungstitel.
[267] KG NJW 1960, 1158; a.A. Habscheid, § 55 V 2.
[268] Keidel/Harders, § 20 Rn 88; Staudinger/Herzog, § 2353 Rn 538.
[269] Staudinger/Herzog, § 2353 Rn 575.
[270] BayObLGZ 1998, 314.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?