Rz. 149
Gegen die Erteilungsanordnung kann sich nur derjenige beschweren, der durch die Verfügung "in seinen Rechten", § 59 Abs. 1 FamFG, verletzt worden ist. Das kann auch der Antragsteller[267] oder der Erbe bei einer Erteilung an den Gläubiger nach § 792 ZPO sein.[268] Auch der Nacherbe ist beschwerdebefugt, wenn er behauptet, dass der Nacherbenvermerk nicht oder nicht richtig aufgenommen wurde.[269]
Hingegen besitzen folgende Personen keine Beschwerdebefugnis:
▪ | Vermächtnisnehmer[270] |
▪ | Pflichtteilsberechtigte |
▪ | Nachlassgläubiger ohne Vollstreckungstitel. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen