Entscheidungsstichwort (Thema)

Hoferzeugnis, Beschwerderecht

 

Leitsatz (amtlich)

Gegen die Entscheidung über die Erteilung des Hoffolgezeugnisses oder Erbscheines (§ 18 Abs. 2 HöfeO, § 352e, früher § 352 FamFG) ist grundsätzlich nur derjenige beschwerdeberechtigt, der für sich ein Erbrecht in Anspruch nimmt. Einem Pflichtteilsberechtigten steht hinsichtlich der Erteilung eines Erbscheins ein Antrags- und Beschwerderecht allein in den Fällen der §§ 792, 896 ZPO zu.

 

Normenkette

FamFG § 59 Abs. 1; LwVG §§ 2, 9; HöfeO § 18 Abs. 2; FamFG § 352e

 

Verfahrensgang

AG Kempen (Beschluss vom 01.10.2015; Aktenzeichen 23 Lw 18/15)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 22.10.2015 gegen den am 02.10.2015 erlassenen Beschluss das AG - Landwirtschaftsgericht - Kempen vom 1.10.2015 - 23 Lw 18/15 - wird als unzulässig verworfen.

2. Die Kosten der Beschwerde und die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers trägt die Beschwerdeführerin.

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdefürhrerin durch die Erteilung des Hoffolgezeugnisses nicht in ihren Rechten beeinträchtigt ist (§ 59 Abs. 1 FamFG, §§ 2, 9 LwVG).

Gegen die Entscheidung über die Erteilung des Hofolgezeugnisses oder Erbscheines (§ 18 Abs. 2 HöfeO, § 352e, früher § 352 FamFG) ist - wie das Landwirttschaftsgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung richtig ausgeführt hat - nur derjenige beschwerdeberechtigt, der für sich ein Erbrecht in Anspruch nimmt (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl., § 59 Rdn. 77). Das ist bei der Beschwerdeführerin unstreitig nicht der Fall. Soweit sie in ihrer Stellungnahme vom 5.5.2016 geltend macht, die Einordnung des landwirtschaftlichen Besitzes als Hof i.S.d. der Höfeordnung wirke sich auf ihre Pflichtteilsansprüche aus, verleiht ihr dies kein Beschwerderecht. Ein Pflichtteilsberechtigter ist hinsichtlich der Erteilung eines Erbscheins nur nach Maßgabe der - hier nicht vorliegenden §§ 792, 896 ZPO - antragsberechtigt. Allein der Umstand, dass er als Pflichtteilsberechtigter wirtschaftlich an der Klärung der Erbfolge interessiert ist, macht ihn nicht zum Antragsberechtigten im Erbscheinverfahren. Seine Rechtsstellung entspricht der Sache nach der Rechtsstellung anderer Nachlassgläubiger, die ebenfalls ein wirtschaftliches Interesse daran haben, dass ihr Schuldner als Erbe anzusehen ist, aber kein Beschwerderecht auf Erbscheinserteilung oder gegen Erbscheinsentziehung, da sie durch diese Entscheidungen nicht in subjektiven Rechten im Erbscheinverfahren i.S.d. § 59 Abs. 1 FamFG beeinträchtigt sind Das Gesetz hat das Erbscheinverfahren nach §§ 2353 ff. BGB so ausgestaltet, dass nicht jeder wirtschaftlich Interessierte die Ausstellung eines Erbscheins beantragen kann, sondern das das Antragsrecht von einer bestimmten Rechtsstellung als Erbe, Miterbe, Vorerbe, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter abhängig ist. Der Pflichtteilsberechtigte ist gerade von der Erbenstellung ausgeschlossen und hat nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den oder die Erben, wenn dieser Anspruch auch Ausfluss und Ersatz des gesetzlichen Erbrechts ist (zum Vorstehenden OLG Köln, NJW-RR 1994, 1421; OLG Hamm, Rpfleger 1984, 273; Keidel/Meyer-Holz § 59 Rdn. 81, Keidel/Zimmermann, § 352 Rdn. 151; Münchener Kommentar/J. Mayer, BGB, 6. Aufl., § 2353 Rdn. 95, 133; Staudinger/Herzog, BGB, Bearbeitung 2016, § 2353 Rdn. 576; Siegmann/Höger in: Beck'scher Online-Kommentar BGB, Stand 1.11.2013, § 2353 Rdn. 53). Ob das Landwirtschaftsgericht schon von Amts wegen von dem Erlass des Hoffolgezeugnisses abzusehen hat, ist für die Beschwerdebefugnis ohne Belang. Die Prüfung von Amts wegen kann zwar jedermann anregen. Eine Beschwedebefugnis hat aber nur derjenige der in seinen Rechten beeinträchigt ist (vgl. Münchener Kommentar/J. Mayer § 2361 Rdn. 51; Keidel/Zimmermann § 353 Rdn. 24 ff. jew. m.w.N. zur Ablehnung der Einziehung eines unrichtigen Erbscheins).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.

Die Entscheidung ergeht nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenmatlicher Richter.

Beschwerdewert: 93.004,12 EUR (vierfacher Einheitswert, §§ 40 Abs. 1 Nr. 2, 48 Abs. 1 GNotKG)

 

Fundstellen

Haufe-Index 9495726

FamRZ 2017, 332

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