Rz. 141

Die Beschwerdeschrift muss nicht ausdrücklich das Wort Beschwerde enthalten; jedoch müssen der Beschwerdeführer, die angegriffene Entscheidung und das Begehren, dass die Entscheidung durch eine höhere Instanz überprüft werden soll, erkennbar sein.[256] Auch ein bestimmter Antrag und eine Begründung sind nicht erforderlich.[257]

[256] BayObLGZ 1990, 37.
[257] Keidel/Kahl, § 21 Rn 6.

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