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Auch der genaue Todeszeitpunkt muss vom Nachlassgericht festgestellt werden. Die Ermittlungspflicht findet aber ihre Grenze, wenn der Sachverhalt vollständig aufgeklärt ist oder von weiteren Nachforschungen ein entscheidungserhebliches Ergebnis nicht mehr zu erwarten steht.[115]

[115] OLG Hamm NJW-RR 1996, 70 für den Fall eines acht Jahre zurückliegenden Unfalltodes des Vaters und seiner Kinder bei einem gemeinsam erlittenen Verkehrsunfall.

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