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Begeht der Betroffene nach Ablauf der ihm zur Inanspruchnahme einer psychologischen Beratung gesetzten 2-Monats-Frist erneut einen schweren oder zwei weniger schwerwiegende Verstöße, muss ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entziehen. Mit dem Entzug erlischt die Fahrerlaubnis insgesamt und zwar nicht nur für die Klasse, mit der eine Verkehrszuwiderhandlung begangen worden war (BVerwG zfs 1994, 429).

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