A. Allgemeines
Rz. 1
Die Neuregelung des StVG hat auch für Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe Änderungen gebracht. Dies gilt insbesondere für die von der Führerscheinbehörde bei Nichtbewährung zu treffenden Maßnahmen, die z.T. denen des Punktsystems angeglichen sind.
Rz. 2
Achtung: Alkoholverbot für Fahranfänger
Seit dem 1.8.2007 gilt ein Alkoholverbot für Fahranfänger und alle noch nicht 21 Jahre alten Fahrer von Kraftfahrzeugen (§ 24c StVG). Danach begeht einen Verstoß, wer in der Probezeit (oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres) als Führer eines Kraftfahrzeuges alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränkes steht. Ein Verstoß hiergegen wird mit 250 EUR geahndet.
Allerdings kann gegen den Betroffenen auch im Wiederholungsfalle keine MPU angeordnet werden, da zwar § 13 Nr. 2b FeV im Wiederholungsfalle, also auch bei zwei Alkoholordnungswidrigkeiten, gem. § 24a Abs. 1 StVG die Anordnung einer MPU vorschreibt, der Gesetzgeber aber den Verstoß gegen das Alkoholverbot für Fahranfänger nach § 24c StVG nicht in den § 13 FeV aufgenommen hat.
Rz. 3
Achtung: Verfassungskonforme Auslegung
In Anlehnung an die Rechtsprechung des BVerfG zur verfassungskonformen Auslegung des Drogenordnungswidrigkeitentatbestandes nach § 24a Abs. 2-5 StVG (s. hierzu § 27 StVG), ist auch hier die gesetzlich normierte 0,0 ‰-Grenze verfassungsrechtlich nicht vertretbar, denn erst ab einer Alkoholkonzentration von 0,2 ‰ kann auch von einer relevanten Alkoholwirkung ausgegangen werden (AG Langenfeld zfs 2011, 472), während das OLG Stuttgart (NZV 2013, 563) die Grenze bereits bei 0,15 ‰ zieht.
Rz. 4
Das Gesetz zielt zunächst nur auf den Alkoholkonsum während der Fahrt ab, wobei alkoholhaltige Medikamente oder Lebensmittel vom Verbot nicht ausdrücklich erfasst werden.
Rz. 5
Achtung: Alkoholverbot gilt auch für ausländische Probeführerscheininhaber
Das Alkoholverbot ist eine Verhaltensvorschrift, die für jeden gilt, der in Deutschland ein Fahrzeug führt. Das bedeutet, dass auch der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis bzw. ein noch nicht 21 Jahre alter Fahrzeugführer und zwar unabhängig von ihrem Wohnsitz und den Bestimmungen des Ausstellerstaates ihrer Fahrberechtigung wegen eines Verstoßes gem. § 24c StVG belangt werden können.
Rz. 6
Achtung: Atemalkohol
Rein rechnerisch würde auch ein in der Atemluft festgestellter Alkoholwert von 0,1 mg/l Alkohol ausreichen, doch ob die mit dem Alkomaten gewonnenen Messergebnisse auch für diesen relativ niedrigen Alkoholbereich forensisch verwertbar sind, muss noch geklärt werden.
B. Fahranfänger und Führerscheinklassen
Rz. 7
Fahranfängern wird grundsätzlich zunächst nur eine Fahrerlaubnis auf Probe ausgehändigt. Als Fahranfänger gelten dabei alle Personen, denen im Geltungsbereich des Straßenverkehrsgesetzes erstmals eine Fahrerlaubnis erteilt wurde, wobei allerdings Führerscheine der Klassen L, M und T nicht der Regelung über die Fahrerlaubnis auf Probe unterfallen (§ 32 FeV).
Achtung: Begleitetes Fahren
Als Fahranfänger gilt auch der Fahrer beim begleiteten Fahren ab 17 Jahren (VG Göttingen NZV 2013, 519), so dass auch er den Vorschriften über die Fahrerlaubnis auf Probe unterliegt.
Wiedererteilungen gem. § 20 FeV unterfallen dagegen nicht den Vorschriften über den Probeführerschein, da den Bewerbern nicht zum ersten Mal im Geltungsgebiet der Vorschrift eine Fahrerlaubnis erteilt wurde.
C. EU-Führerscheine
Rz. 8
Die Bestimmungen über die Fahrerlaubnis auf Probe finden auch auf die Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Anwendung, sobald diese ihren ordentlichen Wohnsitz nach Deutschland verlegt haben.
Allerdings ist die ursprünglich in § 29 Abs. 1 S. 1 und S. 2 FeV normierte Pflicht, Probeführerscheine oder die der dort genannten Klassen innerhalb von 185 Tagen nach Begründung eines inländischen Wohnsitzes registrieren zu lassen, durch die (auf ein Vertragsverletzungsverfahren der EU - C-372/03 - zurückzuführende) 3. Verordnung zur Änderung der FeV und anderer verkehrsrechtlicher Vorschriften für EU-Führerscheine abgeschafft worden.
D. Probezeit
Rz. 9
Die Probezeit beträgt zunächst zwei Jahre, wobei die Zeit einer evtl. Beschlagnahme, einer vorläufigen Entziehung oder die sofort vollziehbare Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde nicht mit eingerechnet wird.
Eingerechnet wird dagegen die Zeit, in der der Betreffende die Fahrerlaubnis bereits im Ausland innehatte.
Rz. 10
Fahrerlaubnisse der Klassen L, M und T setzen dagegen die Probezeit nicht in Gang. Sie beginnt vielmehr erst dann, wenn eine solche Fahrerlaubnis auf eine höherwertige Klasse erweitert wird (§ 32 FeV).
Rz. 11
Achtung: Verkürzung der Probezeit
Die Verordnung über die freiwillige Fortbildung von Inhabern der Fahrerlaubnis auf Probe vom 16.5.2003 (BGBl I S. 709) ermöglicht es den Ländern, Fortbildungsseminare einzuführen, nach deren (frühestens nach sechsmonatigem Führerscheinbesitz möglichen) Besuch d...