_________________________ (Adresse)
Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,
Sie möchten eine negative Bewertung Ihres Unternehmens überprüfen und ggf. beseitigen lassen.
Im Folgenden teile ich Ihnen einige wichtige Informationen mit und bitte diese aufmerksam zur Kenntnis zu nehmen. Sofern Sie beabsichtigen, unmittelbar eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen, muss schnellstmöglich gehandelt werden. Denn sollten Sie beabsichtigen, einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu stellen, besteht hier eine Frist von vier Wochen ab Kenntnisname der Bewertung.
1. Wie stellt sich die Rechtslage dar?
Bewertungen, die nicht auf wahren Tatsachen beruhen, sind stets unzulässig und können damit entfernt werden. Das gilt auch, wenn Bewertungen darauf abzielen, Sie oder Ihr Unternehmen herabzusetzen (sogenannte Schmähkritik), formale Beleidigungen enthalten und Bewertungen, bei denen nie ein Kontakt zu Ihrem Leistungsangebot bestand.
Sollte die Bewertung (teilweise) auf wahren Tatsachen beruhen und die Erlebnisse des Verfassers Zusammenhang mit Ihrem Unternehmen haben, stellt sich der Fall komplexer dar. Es ist dann eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Verfassers und Ihren Rechten erforderlich, um festzustellen, ob die Bewertung gelöscht werden kann. Häufig überwiegt hier die Meinungsfreiheit der Verfasser. Das gilt auch bei harscher und scharfer Kritik in der Bewertung. Denn nach der Rechtsprechung des BGH muss der Inhaber eines Bewertungsprofils auch negative Bewertungen dulden, da er auch von positiven Bewertungen profitiert. Insofern kann nicht garantiert werden, dass eine Bewertung in jedem Fall erfolgreich gelöscht werden kann.
2. Gegen wen kann man vorgehen?
Entweder kann der Verfasser der Bewertung in Anspruch genommen werden. Hierfür muss der Verfasser der Bewertung aber erst einmal bekannt sein. Dies ist nicht immer der Fall. Leider sind die Plattformbetreiber meistens nicht bereit, die Identität der Verfasser bekannt zu geben. Auch können Plattformbetreiber hierzu nicht verpflichtet werden.
Es ist aber auch möglich, gegenüber der Bewertungsplattform die Löschung zu beantragen. Diese hat sodann den Verfasser aufzufordern, zu der Beschwerde Stellung zu nehmen. Erfolgt keine Stellungnahme oder überzeugt diese den Plattformbetreiber nicht, ist die Bewertung vom Plattformbetreiber zu löschen. Steht nach der Stellungnahme des Verfassers für den Plattformbetreiber nicht mit Sicherheit fest, ob die Bewertung rechtswidrig ist, kann es passieren, dass er gegen die Bewertung zunächst nichts weiter unternehmen wird.
Wird aber nach der Durchführung der Beschwerde bei dem Plattformbetreiber eine rechtswidrige Bewertung nicht entfernt, haftet der Plattbetreiber ebenfalls wie der Verfasser.
Sollte die Bewertung weder durch den Plattformbetreiber noch durch den Verfasser außergerichtlich gelöscht werden, sind ggf. weitere Schritte zu ergreifen.
3. Zu den weiteren Schritten
Bei besonders schwerwiegenden Bewertungen sollte schnellstmöglich gehandelt werden. Hierbei sind die laufenden Fristen strengstens zu beachten und es ist unverzüglich zu handeln. Denn im einstweiligen Rechtsschutz besteht eine Frist von regelmäßig höchstens vier Wochen nach Kenntnisnahme der negativen Bewertung, um eine einstweilige Verfügung vor Gericht zu erwirken. Allerdings ist zu beachten, dass eine einstweilige Verfügung grundsätzlich nur einen vorläufigen Zustand in der Sache und keine endgültige Entscheidung herbeiführt.
Daneben besteht die Möglichkeit, gegenüber den oben genannten Personen auch Klage einzureichen.
Ebenso ist es möglich, strafrechtliche Schritte gegen den Verfasser der Bewertung einzuleiten, wenn es sich bei der Bewertung um eine Beleidigung, Verleumdung oder üblen Nachrede im Sinne des StGB handelt.
4. Welche Informationen benötige ich von Ihnen?
Damit die Erfolgsaussichten einer Löschung bewertet werden können, muss ich von Ihnen wissen, ob Ihnen der Verfasser der Bewertung bekannt ist, das heißt, ob es sich tatsächlich um einen Kunden oder ehemaligen Mitarbeiter von Ihnen handelt.
Des Weiteren benötige ich eine Stellungnahme zu den Aussagen in der Bewertung. Das heißt, Sie müssen sich mit dem Inhalt der Bewertung auseinandersetzen und uns mitteilen, inwiefern die Bewertung der Wahrheit entspricht bzw. was daran nicht der Wahrheit entspricht und was tatsächlich geschehen ist.
5. Zu den Kosten
Der Streitwert für die Löschung einer negativen Bewertung kann zwischen 5.000 EUR und 10.000 EUR liegen. Damit betragen die Kosten für die Abmahnung und außergerichtliche Tätigkeit zwischen 540,50 – 973,66 EUR. Sollte ein gerichtliches Verfahren erforderlich sein, entstehen weitere Kosten.
6. Wer muss die Kosten erstatten?
Sofern die Bewertung rechtswidrig war, hat der Verfasser die o.g. Anwaltskosten zu ersetzen. Der Plattformbetreiber muss diese nur dann ersetzen, wenn er nach dem Hinweis auf die re...