Rz. 27
Der Versicherer muss die vorsätzliche Selbsttötung nach den Regeln des Strengbeweises beweisen. Die Regeln des Anscheinsbeweises sind nicht anwendbar.[9] Der Beweis kann in der Regel nur durch Indizien geführt werden.
Nach den Regeln des Indizienbeweises ist von einer Selbsttötung auszugehen,
▪ | wenn ein erfahrener Jäger oder eine waffenkundige Person sich mit dem Gewehr in den Kopf schießt,[10] |
▪ | wenn der Tod durch Autoabgase in einer geschlossenen Garage herbeigeführt wird,[11] |
▪ | wenn ein Schwerkranker erhebliche Mengen Alkohol trinkt und mehrere leere Verpackungen eines in dieser Menge tödlichen Medikaments vorgefunden werden,[12] |
▪ | wenn die Risikoperson auf eine Mauer auffährt und einen Abschiedsbrief hinterlässt.[13] |
Rz. 28
Die Gesamtwürdigung aller für eine Selbsttötung sprechenden Umstände kann zur richterlichen Überzeugung gemäß § 286 ZPO ausreichen, wenn nur eine theoretische Möglichkeit einer Fremdtäterschaft in Betracht.[14]
Rz. 29
Beruft sich der Versicherungsnehmer darauf, dass der Versicherte die Selbsttötung im Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen habe, ist der Versicherungsnehmer insoweit beweispflichtig. Die Voraussetzungen von § 104 Nr. 2 BGB müssen vorliegen und bewiesen werden.[15]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen