Rz. 27

Der Versicherer muss die vorsätzliche Selbsttötung nach den Regeln des Strengbeweises beweisen. Die Regeln des Anscheinsbeweises sind nicht anwendbar.[9] Der Beweis kann in der Regel nur durch Indizien geführt werden.

Nach den Regeln des Indizienbeweises ist von einer Selbsttötung auszugehen,

wenn ein erfahrener Jäger oder eine waffenkundige Person sich mit dem Gewehr in den Kopf schießt,[10]
wenn der Tod durch Autoabgase in einer geschlossenen Garage herbeigeführt wird,[11]
wenn ein Schwerkranker erhebliche Mengen Alkohol trinkt und mehrere leere Verpackungen eines in dieser Menge tödlichen Medikaments vorgefunden werden,[12]
wenn die Risikoperson auf eine Mauer auffährt und einen Abschiedsbrief hinterlässt.[13]
 

Rz. 28

Die Gesamtwürdigung aller für eine Selbsttötung sprechenden Umstände kann zur richterlichen Überzeugung gemäß § 286 ZPO ausreichen, wenn nur eine theoretische Möglichkeit einer Fremdtäterschaft in Betracht.[14]

 

Rz. 29

Beruft sich der Versicherungsnehmer darauf, dass der Versicherte die Selbsttötung im Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen habe, ist der Versicherungsnehmer insoweit beweispflichtig. Die Voraussetzungen von § 104 Nr. 2 BGB müssen vorliegen und bewiesen werden.[15]

[9] BGH, VersR 1991, 870; OLG Oldenburg, VersR 1991, 985; Prölss/Martin/Schneider, § 161 VVG Rn 17 m.w.N.
[10] OLG Celle, VersR 1985, 1134; OLG Oldenburg, VersR 1991, 985.
[11] OLG Hamburg, VersR 1986, 378.
[12] OLG Düsseldorf, VersR 1999, 1007 = r+s 1999, 344.
[13] OLG Köln, VersR 1992, 562 = r+s 1992, 33.
[14] OLG Oldenburg, VersR 1991, 985.
[15] BGH, VersR 1991, 870; OLG Oldenburg, VersR 1991, 985.

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