Rz. 122

Wenn der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken hat, dann verpflichtet ihn § 102 Abs. 2 S. 1 BetrVG, diese Bedenken unter Angabe von Gründen spätestens innerhalb einer Woche dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen. Eine Verlängerung der Frist durch Vereinbarung der Betriebsparteien ist möglich. Lässt der Betriebsrat diese Frist verstreichen, dann gilt seine Zustimmung nach § 102 Abs. 2 S. 1 BetrVG als erteilt. Das Verfahren ist abgeschlossen. Deshalb kann der Arbeitgeber dann kündigen. Äußert der Betriebsrat Bedenken, können dies Bedenken jedweder Art sein. Die Äußerung von Bedenken führt nicht zu einem gesetzlichen Weiterbeschäftigungsanspruch. Dieser setzt einen Widerspruch des Betriebsrats voraus. Auch bestehen keine unmittelbaren Auswirkungen auf einen evtl. Kündigungsschutzprozess. Allenfalls wird die prozessuale Situation des Arbeitnehmers dadurch verbessert, dass er die Argumente des Betriebsrats sich zu Eigen machen und dem Gericht schriftsätzlich präsentieren kann.

 

Rz. 123

Für die Fristberechnung gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 186 ff. BGB. Die Frist beginnt danach an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Mitteilung des Arbeitgebers zur Einleitung des Verfahrens dem Betriebsrat zugeht. Dieser Tag ist nicht mitzurechnen.

 

Rz. 124

Im Übrigen ist bei der Bestimmung des Fristendes § 193 BGB zu beachten. Ist der letzte Tag ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, so endet gem. § 188 BGB die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags. Die Frist verlängert sich im Übrigen durch Wochenende oder gesetzlichen Feiertag nicht.

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