Rz. 1

§ 102 BetrVG gewährt präventiven Kündigungsschutz dadurch, dass der Betriebsrat vor Ausspruch einer Kündigung anzuhören ist. Die Nichtbeachtung des Anhörungsrechts hat die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge. Der Arbeitgeber, der zu kündigen beabsichtigt, soll durch die Verpflichtung zur Anhörung gezwungen werden, Bedenken des Betriebsrats hinsichtlich der beabsichtigten außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung zu berücksichtigen. Eine Bindungswirkung ist allerdings nicht vorgesehen. Der Arbeitgeber bleibt auch dann, wenn der Betriebsrat Bedenken äußert oder gar Widerspruch erhebt, in seiner Entscheidung, ob gekündigt werden soll oder nicht, frei. Dabei hat der Widerspruch des Betriebsrats allerdings zur Folge, dass gem. § 102 Abs. 5 BetrVG ein vorläufiger Weiterbeschäftigungsanspruch ausgelöst wird und nach § 1 Abs. 2 S. 2 KSchG ein absoluter Sozialwidrigkeitsgrund begründet werden kann.

 

Rz. 2

Die Verpflichtung, den Betriebsrat anzuhören, betrifft dabei nur die arbeitgeberseitige Kündigung, keine sonstigen Beendigungstatbestände. Auch Abmahnung und der Auflösungsantrag gem. § 9 KSchG werden vom Anhörungsrecht nicht umfasst. Im Übrigen ist die Anhörung aber vor jeder Kündigung geboten. Der Ausspruch der Kündigung ist erst nach Abschluss des Anhörungsverfahrens wirksam. Das Anhörungsverfahren endet entweder durch abschließende Stellungnahme des Betriebsrats oder durch Fristablauf. Mängel des Anhörungsverfahrens, die aus dem Bereich des Arbeitgebers resultieren, haben die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung zur Folge. Fehler, die dem Bereich des Betriebsrats zuzurechnen sind, haben die Unwirksamkeit nicht zur Folge, es sei denn, die Verfahrensfehler sind durch den Arbeitgeber veranlasst.

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