Rz. 147

Nach § 102 Abs. 3 Nr. 2 BetrVG kann der Betriebsrat den Widerspruch darauf stützen, dass die Kündigung gegen eine Auswahlrichtlinie nach § 95 BetrVG verstoße. Wenn im Betrieb eine Auswahlrichtlinie besteht, diese auf den Kündigungssachverhalt Anwendung findet und der Arbeitgeber hiervon abweicht, ist der Widerspruch des Betriebsrats begründet. Auch insoweit ist der Betriebsrat verpflichtet, konkrete Tatsachen anzugeben, aus denen sich die Möglichkeit eines Verstoßes der beabsichtigten Kündigung gegen die Auswahlrichtlinie ergibt.

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