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Die Ehefrau wird im Straßenverkehr verletzt. Sie ist Mutter eines Kindes (1 Monat). Das Neugeborene wird nachts dreimal gestillt (2 Std.); der Zeitaufwand für das Kind wird zu ⅔ von der Ehefrau und zu ⅓ vom Ehemann übernommen. Das Nettohaushaltseinkommen beträgt monatlich 2.800,00 EUR; seit dem Unfall leistet die Mutter der Geschädigten unentgeltliche Hilfe im Haushalt der Eheleute.

Der Unfall ereignete sich am 1.6.2014, der Schädiger ist zu 100 % eintrittspflichtig. Die Ehefrau erlitt Verletzungen des rechten Fußgelenks und des rechten Wadenbeinnervs mit der Folge der Versteifung des oberen Sprunggelenks und einer Peronäuslähmung.[1] Sie hielt sich drei Wochen im Krankenhaus und weitere drei Wochen bei einer stationären Reha (AHB) auf. In der Häuslichkeit war es erforderlich, anfangs den Rollstuhl zu benutzen und später Unterarmgehstützen (UAG) zu verwenden. Der medizinische Dauerschaden ist ab dem 1.4.2015 eingetreten (das heißt, weitere medizinische Verbesserungen sind nicht mehr zu erwarten). Seit 1.4.2015 benötigt die Geschädigte weder den Rollstuhl noch die UAG. Die Regulierung der Ansprüche erfolgt außergerichtlich im November 2016. Wie hoch ist der Schadensersatzbetrag auf den Haushaltsführungsschaden vom 1.6.2014 bis zum 31.12.2016 und wie hoch ist der monatliche Rentenanspruch ab 1.1.2017 auf den Haushaltsführungsschaden?

[1] D.h. das Verbindungsgelenk zwischen Unterschenkel und Fuß ist betroffen; eingeschränkt ist das Heben und Senken des Fußes sowie die Innen- und Außenrotation; Peronäuslähmung: aktive Fuß- und Zehenhebung ist betroffen.

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