Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz. Schmerzensgeld
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, die auch durch taugliche Bankbürgschaft erbracht werden kann, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüche aus einem Unfallereignis vom 06.2004 auf der Landstraße zwischen xxx und xxx bei dem der Kläger durch einen bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw schwer verletzt wurde, geltend. Entsprechend einem landgerichtlichen Feststellungsurteil steht die 100 %-ige Eintrittspflicht der Beklagten für die klägerischen Schäden fest.
Der Kläger erlitt ein stumpfes Toraxtrauma rechts mit Hämatom und Prellmarke, eine gering dislozierte Fraktur der 3. Rippe rechts ventral, eine Mehrfragmentfraktur des Calcaneus links mit Fraktur des Sustentaculum tali und Talussubluxation, eine Luxationsfraktur im Bereich von Lisfranc- und Chopart-Gelenk mit knöcherner Absprengung am medialen Os naviculare sowie Trümmerfrakturen der Ossa cuneiformea medium und intermedium sowie Absprengung im Bereich der Basis von D1-3 und Fraktur des Os cuboideum rechtsseitig. Ferner verblieben Dauerfolgen. Der Kläger musste zunächst vom xx.06. bis 07.05.xxxx in der Uniklinik Homburg stationär behandelt werden, daran schloss sich bis zum 27.07. eine dreiwöchige Reha-Maßnahme in xxx an. Danach waren noch zwei weitere stationäre Aufenthalte notwendig, nämlich zunächst der stationäre Aufenthalt vom 02. bis 07.09.2004, währenddessen das eingebrachte Implantat operativ entfernt wurde und dann der vom 10. bis zum 13.06.2005 dauernde stationäre Aufenthalt währenddessen die im linken Fuß eingebrachte Platte operativ entfernt wurde. Der Kläger konnte wegen der schweren Fußverletzung sich bis nach der operativen Implantatentfernung vom xxx nur im Rollstuhl fortbewegen. Danach erst konnten die Ärzte mit Hilfe von Unterarmstützen mit seiner Mobilisation beginnen. Bis Anfang 2005 konnte der Kläger sich nur mit Hilfe zweier Unterarmgehstützen fortbewegen. Das Wohngrundstück des Klägers war nur über eine steile Straße zu erreichen, so dass er sich in dieser Zeit regelmäßig von Dritten zum Wohnhaus transportieren lassen musste. Im Mai 2005 konnte der Kläger mit der Wiedereingliederung in den Beruf beginnen. Volle Arbeitsfähigkeit trat erst im Juli 2005 wieder ein. Der Kläger leidet noch heute auf Dauer unter den Verletzungsfolgen. Seine Mobilität ist eingeschränkt. Bei Belastung schwellen seine Füße sehr stark an. Das linke Sprunggelenk ist verdickt und in der Beweglichkeit erheblich eingeschränkt. Der Kläger hat erhebliche Schmerzen in beiden Füßen, die bei Belastung stark zunehmen. Er kann keine Treppen mehr steigen, längere Spaziergänge nicht mehr unternehmen oder auch nicht schnell gehen oder rennen. Er muss Einlagen bzw. orthopädisches Schuhwerk tragen und ist aufgrund seiner Verletzung nicht nur im Beruf, sondern vor allem auch im Freizeitbereich erheblich eingeschränkt. Sportliche Betätigung, wie früher Tennis und Fußball kann er überhaupt nicht mehr ausführen, schwere körperliche Arbeiten, wie auch Lasten tragen oder Montagearbeiten kann er nicht mehr leisten. Bereits jetzt sind erhebliche posttraumatische Arthrosen eingetreten und zwar insbesondere im Bereich des rechten unteren Sprunggelenks und in den Gelenken des Mittelfußes und der Fußwurzel, der Kläger muss deshalb mit einem Fortschreiten der jetzt schon bestehenden erheblichen Funktionsbeeinträchtigung des rechten oberen Sprunggelenks und der Füße ebenso rechnen, wie mit einem deutlichen Zunehmen der jetzt bereits bestehenden erheblichen Schmerzen. Im April 2006 wurde der Kläger sachverständigenseits untersucht, der eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 % attestierte. In welchem Umfang eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers eintreten wird, ist jetzt noch nicht abzusehen. Daher macht der Kläger ein Teilschmerzensgeld geltend.
Der Kläger macht einen Verdienstausfallschaden für den Zeitraum vom xxx.06.2004 bis zum 10.07.2005 in Höhe von 4.499,99 Euro geltend. Der Kläger hätte in der Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit von elf Monaten und sieben Tagen Krankengeldzahlungen in Höhe von 25.498,91 Euro erhalten. Die Beklagte zahlte hierauf 1.702 Euro. Der Kläger erhielt bis zum 03.08.2004 Lohnfortzahlung.
Der Kläger ging vor dem Unfall, ebenso wie seine Ehefrau einer Vollzeitberufstätigkeit nach. Die Ehe ist kinderlos. Die Wohnung der Eheleute verfügt über eine Grundfläche von 170,39 qm und einen 80 qm großen Garten. Der Kläger befand sich zum Unfallzeitpunkt bis einschließlich 27.07.2004 in stationärer Behandlung und anschließender Reha-Maßnahme. Ab dem 28.07. bis einschließlich 07.09.2004 konnte er sich nur...