Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

  1. ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,– EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2004 zu zahlen;
  2. 1.979,37 EUR zu zahlen;
  3. für den Haushaltsführungsschaden ab 01. April 2009 bis zum 31.05.2057 monatlich 241,26 EUR zu zahlen, den Rückstand sofort, künftig fällige Beträge jeweils 1/4-jährlich im Voraus zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres;
  4. ab 01.04.2009 bis zum 30.09.2041 zusätzlich zu den laufend bezahlten 365,32 EUR eine weitergehende monatliche Verdienstausfallrente von 436,17 EUR zu zahlen, den Rückstand sofort, künftig fällige Beträge jeweils 1/4-jährlich zum 01.01., 01.04., 0107. und 01.10. eines jeden Jahres;
  5. 11.366,67 EUR zu zahlen.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3.

3. Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche der Klägerin aus einem Verkehrsunfall, der sich am … Juni 2001 auf der Bundesstraße … bei … ereignet hat.

Dieser Unfall wurde vom Fahrer eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkws, der auf die Gegenfahrbahn geriet und dadurch einen Frontalzusammenstoß auslöste, allein schuldhaft verursacht.

Die damals 24-jährige Klägerin zog sich bei dem Unfall schwerste Verletzungen im Bereich der unteren Extremitäten zu. Beide Oberschenkel wiesen offene Brüche auf; der Mittelfußknochen linksseitig war ebenso zertrümmert wie rechtsseitig Kniescheibe, Ferse und Knöchel. Im Brustbereich erlitt die Klägerin 3 Rippenbrüche, außerdem multiple Riss- und Quetschwunden am ganzen Körper.

Die bei vollem Bewusstsein in ihrem Fahrzeug eingeklemmte Klägerin konnte erst 45 Minuten nach dem Vorfall von der Feuerwehr aus ihrer Lage befreit und mit dem Rettungshubschrauber in die Universitätsklinik Homburg/Saar verbracht werden. Direkt nach der Einlieferung in das Krankenhaus wurde sie notfallmäßig versorgt und am darauffolgenden Tag erstmals operiert. Diesem Eingriff schloss sich ein Aufenthalt auf der Intensivstation bis zum 09.06.2001 an, bevor am 15.06.2001 eine erneute Operation erforderlich wurde.

In der Folgezeit wurde die Klägerin in die Unfallchirurgie des … Krankenhauses … verlegt. Am 18.08.2001 schloss sich eine Reha-Maßnahme in … an. Während dieser ganzen Zeit konnte sich die Klägerin – wenn überhaupt – nur mit Hilfe eines Rollstuhls fortbewegen.

Weitere operative Maßnahmen erfolgten im Dezember 2001 und Januar 2003, wobei jeweils Metallteile aus den Beinen entfernt wurden, sowie im Dezember 2003 mit der Beseitigung einer Fehlstellung des rechten Oberschenkels.

Unfall- und operationsbedingt sind an den Beinen entstellende Narben zurückgeblieben. Außerdem stellte sich eine fortschreitende Arthrose ein.

Die zuvor im öffentlichen Dienst vollzeitbeschäftigte Klägerin konnte unfallbedingt ihre berufliche Tätigkeit bei der Staatlichen Lehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft, Weinbau und Gartenbau in … nicht mehr aufnehmen. Seit Januar 2002 bezieht sie – mittlerweile unbefristet – Rente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wegen voller Erwerbsminderung.

Die 100 %ige Haftung der Beklagten für die der Klägerin erlittenen Verletzungen und deren Folgen ist unstreitig.

Streitig sind jedoch mehrere Schadenspositionen:

  1. Schmerzensgeldhöhe und Schmerzensgeldrente;
  2. Haushaltsführungsschaden;
  3. Verdienstausfallschaden.

Mit der am 31. Mai 2004 eingereichten, am 29.06.2004 zugestellten Klage beanspruchte die Klägerin zunächst,

  1. die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldbetrages – mindestens 10.000,– EUR – für die bis zur letzten mündlichen Verhandlung entstandenen Beeinträchtigungen;
  2. eine monatliche Schmerzensgeldrente, mindestens 150,– EUR/mtl.;
  3. die Erstattung eines Haushaltsführungsschadens in Höhe von 26.370,– EUR für den Zeitraum 03.06.2001 bis 01.06.2004;
  4. eine monatliche Rente für den laufenden Haushaltsführungsschaden i.H.v. 982,55 EUR ab Juni 2004;
  5. die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten für künftig entstehende materielle und immaterielle Spätfolgen

    und mit einer Klageerweiterung vom 10.01.2005

    eine Erhöhung des Schmerzensgeldes und des Haushaltsführungsschadens sowie

  6. eine monatliche Verdienstausfallrente in Höhe von 645,52 EUR ab 01.01.2005 bis 30.09.2041;
  7. die Ausgleichung eines Verdienstausfallschadens von 2.932,80 EUR für den Zeitraum Juli 2004 bis Dezember 2004.

Die Eintrittspflicht der Beklagten für künftig entstehende materielle und immaterielle Spätfolgen entsprechend dem ursprünglichen Klageantrag Nr. 5. wurde durch Teilanerkenntnisurteil vom 09.08.2004 rechtskräftig festgestellt.

Zur Anrechnung auf den Schmerzensgeldanspruch der Klägerin hatte die Beklagte vorprozessual insgesamt 50.000,– EUR gezahlt. Eine weitere Regulierung wurde im Laufe des Rechtsstreits mit einer am 15.02.2008 gutgeschrieben...

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