Entscheidungsstichwort (Thema)
Ersatz eines Verdienstausfalls nach Unfall bei Arbeitslosigkeit zum Unfallzeitpunkt
Leitsatz (redaktionell)
Nach Verkehrsunfall steht einem Geschädigten auch Ersatz eines Verdienstausfalls zu, wenn er zum Unfallzeitpunkt arbeitslos gewesen ist.
Verfahrensgang
LG Duisburg (Urteil vom 01.12.2009) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin und der Beklagten wird das am 1.12.2009 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des LG Duisburg unter Zurückweisung der jeweils weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt
a. an die Klägerin Verdienstausfallschadenersatz i.H.v. 2.092,27 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.2.2007 zu zahlen.
b. an die Klägerin Haushaltsführungsschadensersatz i.H.v. 7.087,44 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.2.2007 zu zahlen,
c. an die Klägerin ab Oktober 2009 bis zu ihrem Lebensende als Haushaltsführungsschadensersatz eine Rente i.H.v. monatlich 163,08 EUR zu zahlen, und zwar vierteljährlich im Voraus.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die durch das Schadensereignis vom 1.8.2004 entstehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 88 % und die Beklagte zu 12 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 86 % und die Beklagte zu 14 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
(§ 540 ZPO):
I. Die am 15.11.1963 geborene Klägerin verlangt von der Beklagten Schmerzensgeld und Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 1.8.2004.
Unmittelbar vor dem Unfall war die Klägerin arbeitslos. Davor war sie zuletzt für Sicherheitsfirmen in befristeten Arbeitsverhältnissen tätig.
Am 1.8.2004 befuhr Frau XXX mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw Honda XXX die XXX Straße in XXX. Im Kreuzungsbereich zur XXXstraße bog sie nach links ab und übersah hierbei die auf einem Motorrad entgegenkommende vorfahrtberechtigte Klägerin. Um einen Zusammenstoß zu vermeiden, leitete die Klägerin eine Vollbremsung ein. Dabei stürzte sie mit dem Motorrad und fiel auf die linke Körperhälfte. Die alleinige Haftung der Unfallverursacherin Frau XXX ist unstreitig.
Bei dem Sturz erlitt die Klägerin Prellungen an beiden Kniegelenken und eine Verletzung der linken Schulter. Nach dem Unfallereignis wurde die Klägerin in das XXXHospital in XXX verbracht. Hier wurde eine Schulterprellung links diagnostiziert, die zunächst konservativ behandelt wurde. Der Arm wurde ruhig gestellt; die Klägerin erhielt schmerzstillende abschwellende Medikamente und es wurde eine Indikation für krankengymnastische Übungen gestellt.
Wegen anhaltender Schmerzen stellte sich die Klägerin am 30.11.2004 und 8.12.2004 in der Unfallklinik in XXX vor. Es wurden persistierende Beschwerden der linken Schulter nach Schultereckgelenkinstabilität nach Tossy II-Verletzung diagnostiziert. Aufgrund anhaltender Schmerzen wurde ein operativer Eingriff empfohlen, der im Oktober 2005 in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik in XXX durchgeführt wurde. Während dieses stationären Aufenthaltes vom 11.10.2005 bis 15.10.2005 wurde eine AC-Gelenksprengung Tossy III diagnostiziert. Am 12.10.2005 wurde eine Resektionsarthroplastik der lateralen Clavicula links durchgeführt.
Auf Veranlassung der Beklagten erstellten die Dres. XXX und XXX der Unfallklinik am 19.6.2006 ein fachchirurgisches Gutachten. In diesem Gutachten kamen sie zu dem Ergebnis, dass die Untersuchung der Klägerin folgende Unfallfolgen ergeben habe: ein Fehlen des außenseitigen Schlüsselbeinendes links, eine Narbe über dem außenseitigen Schlüsselbeinende links, eine aktive und passive Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenkes, eine streifenförmige Hautgefühlminderung an der Vorder- und Außenseite des linken Schultergelenkes und des Oberarms, röntgenologische Veränderungen mit den Zeichen der durchgeführten lateralen Klavikularesektion sowie eine Belastungsminderung des linken Armes. Sie stellten des Weiteren eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit fest, die wie folgt gestaffelt ist: für die Zeit vom 02.08. bis 30.8.2004: 80 %; vom 01.09 bis 30.9.2004: 60 %; vom 01.10. bis 31.10.2004: 50 %; vom 01.11. bis 30.11.2004: 40 %; vom 01.12. bis 31.12.2004: 30 %; vom 01.01. bis 10.10.2005: 20 %; vom 11.10. bis 15.10.2005: 100 %; vom 15.10. bis 30.10.2005: 80 %; vom 01.11. bis 30.11.2005: 60 %; vom 01.12. bis 31.12.2005: 40 %; vom 01.01. bis 31.1.2006: 30 % und seit dem 1.2.2006 eine dauernde Erwerbsminderung von 20 %. Sie führten weiter aus, dass aufgrund der Belastungsminderung des linken Armes eine Tätigkeit als Wachdie...