Dr. iur. Kerstin Diercks-Harms, Dr. iur. Rüdiger Brodhun
Rz. 44
Dargelegt werden muss, dass das erstinstanzliche Urteil das Recht verletzt und dass das Urteil hierauf zurückzuführen ist, § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Dies bedarf einer konkreten Auseinandersetzung mit dem Urteil, mithin mit den Entscheidungsgründen. § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ZPO verlangt insofern, dass die Berufungsbegründungsschrift ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erkennen lässt, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil der ersten Instanz angefochten werden soll, was allerdings schon dann der Fall ist, wenn die Berufungsbegründung den Schluss auf die Weiterverfolgung des erstinstanzlichen Begehrens zulässt. Auch das Festhalten an einer im Urteil erster Instanz zurückgewiesenen Rechtsansicht genügt, und zwar selbst dann, wenn in der Berufungsbegründung lediglich bereits in erster Instanz vorgetragene rechtliche Argumente wiederholt werden. Erforderlich ist aber eine verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des Urteils angefochten werden sollen und welche Gründe entgegengesetzt werden sollen. Eine Berufungsbegründung, welche nur das Vorbringen erster Instanz wiederholend aufgreift und sich im Übrigen weitestgehend aus Textbausteinen zusammensetzt, welche auf das streitige Urteil nur sporadisch eingehen, genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO und wäre unzulässig, selbst dann, wenn es sich um eine umfangreiche Begründung handelt. Eine ungenügende Begründung führt zur Unzulässigkeit der Berufung, die deshalb nach § 522 Abs. 1 ZPO vom Gericht zu verwerfen wäre. Eine unzulängliche Berufungsbegründung kann nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, § 520 Abs. 2 ZPO, nicht mehr geheilt werden. Zu den inhaltlichen Voraussetzungen hat der BGH entschieden:
Zitat
"Welche inhaltlichen Anforderungen gemäß § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO an eine Berufungsbegründung zu stellen sind, ist höchstrichterlich geklärt. Danach muss sie die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensteht. Besondere formale Anforderungen bestehen dabei nicht. Insbesondere ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Rechtsmittelausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Allerdings muss die Berufungsbegründung auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein, weshalb es nicht ausreicht, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen. Vor allem muss das Rechtsmittel die tragenden Erwägungen des angefochtenen Urteils angreifen und darlegen, warum diese aus Sicht des Berufungsklägers nicht zutreffen."
Rz. 45
In den meisten Fällen dürfte sich dazu empfehlen, zunächst den Sachverhalt unter Hervorhebung/Betonung des Vorbringens des Mandanten zusammenfassend zu schildern, danach die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts aufzugreifen, um daran anschließend darzustellen, dass eine Rechtsverletzung (Subsumtionsfehler, Anwendungs- oder Interpretationsfehler) und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung gegeben sind. Dann können die Einzelheiten erläutert werden. Der BGH hat dazu ausgeführt:
Zitat
"Eine Berufungsbegründung bedarf einer aus sich heraus verständlichen Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Sie muss auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Hierfür reicht es nicht aus, auf Vorbringen in der Klageschrift zu verweisen und einen Gehörsverstoß wegen Verletzung der Hinweispflicht zu rügen, ohne auszuführen, was auf einen entsprechenden Hinweis vorgetragen worden wäre."
Rz. 46
In Bezug auf die Formalien der Berufungsbegründung genügt es zwar, das erstinstanzliche Urteil in einem Punkt wirksam anzugreifen. Das Berufungsgericht kann dann das erstinstanzliche Urteil uneingeschränkt sachlich und rechtlich prüfen. Es ist auf den vorgetragenen Berufungsgrund nicht beschränkt, § 529 Abs. 2 S. 2 ZPO. Selbstverständlich ist aber zu empfehlen, sämtliche Berufungsangriffe umfangreich geltend zu machen.
Rz. 47
Häufig wird es darauf ankommen, das Berufungsgericht dazu zu bewegen, einen Zeugen erneut zu vernehmen, weil die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts rechtsfehlerhaft erscheint. Zu beachten ist, dass es grundsätzlich im Ermessen des Berufungsgerichts steht, ob es Zeugen, die in der Vorinstanz bereits vernommen worden sind, nach § 398 Abs. 1 ZPO erneut vernimmt. Weil das Berufungsgericht aber zur nochmaligen Vernehmung der Zeugen verpflichtet ist, wenn es die protokollierten Zeugenaussagen anders verstehen oder würdigen will als die Vorinstanz, ist in der Berufungs...