Birgit Eulberg, Michael Ott-Eulberg
Rz. 217
Im Grundbuch ist auf Antrag des Nachlassverwalters die Nachlassverwaltung als Verfügungsbeschränkung in Abteilung II einzutragen. Es empfiehlt sich, diese Eintragung so schnell wie möglich herbeizuführen, damit keine Grundstücksverfügungen am Nachlassverwalter vorbei getroffen werden. Für die Eintragung reicht ein schriftlicher Antrag an das Grundbuchamt (§ 13 GBO). Dem Antrag ist eine Ausfertigung (keine Kopie) des Beschlusses über die Anordnung der Nachlassverwaltung beizufügen, um § 29 GBO zu genügen.
Rz. 218
Der gutgläubige lastenfreie Erwerb von Grundstücksrechten ist möglich, wenn die Anordnung der Nachlassverwaltung nicht im Grundbuch eingetragen ist und dem Erwerber die Anordnung der Nachlassverwaltung unbekannt war. Denn die den öffentlichen Glauben des Grundbuchs betreffenden §§ 892, 893 BGB werden von § 1984 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 81 Abs. 1 S. 2 InsO nicht berührt. Zur Ausschließung des derart möglichen gutgläubigen Erwerbs wird die Anordnung der Nachlassverwaltung im Grundbuch eingetragen, auch wenn es eine gesetzliche Regelung nicht gibt.
Rz. 219
Die Anordnung der Nachlassverwaltung ist bei allen Nachlassgrundstücken zu vermerken, bei dem als Eigentümer der Erblasser oder der Erbe eingetragen ist.
Muster 12.17: Antrag auf Eintragung der Nachlassverwaltung in das Grundbuch
Muster 12.17: Antrag auf Eintragung der Nachlassverwaltung in das Grundbuch
An das
Grundbuchamt
per Boten
Grundbuch _________________________, Band _________________________, Blatt _________________________
Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß anliegend beigefügter Ausfertigung des Beschlusses des Amtsgerichts _________________________ bin ich in der Nachlasssache _________________________ zum Nachlassverwalter bestellt.
Aufgrund meiner bisherigen Feststellungen ist der Erblasser Eigentümer des bezeichneten Grundstücks.
Ich beantrage, die angeordnete Nachlassverwaltung als Verfügungsbeschränkung in Abteilung II einzutragen.
(Unterschrift)
Rz. 220
Veräußert ein Nachlassverwalter, um die Nachlassgläubiger befriedigen zu können, ein zum Nachlass gehöriges Grundstück, so ist hierzu die Zustimmung der Nacherben nicht erforderlich. Jedoch darf der Nachlassverwalter nach Abschluss des Grundstückskaufvertrages ohne Genehmigung des Nachlassgerichts mit der Kaufvertragspartei eine Stundungs- und Zinsübernahmeabrede treffen; die §§ 1812, 1850, 1833, 1654, 1851 BGB stehen nicht entgegen.
Rz. 221
Der Nachlassverwalter vertritt wie ein Pfleger die Erben, § 1975 BGB. Damit sind die Vorschriften zur Nachlasspflegschaft anwendbar, §§ 1960 f. BGB. Auf die Pflegschaft gem. § 1813 Abs. 1 BGB finden die Vorschriften über die Vormundschaft entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Nach h.M. führt diese Verweisungskette zwar zur Anwendung der §§ 1850, 1822 BGB. Diese Vorschriften finden jedoch auf eine nachträgliche, nach Abschluss eines Kaufvertrages getroffene Abrede zwischen dem Nachlassverwalter und einem Dritten keine Anwendung. Denn bei der Abrede, die eine Stundungsvereinbarung und eine Zinsübernahmeabrede enthält, handelt es sich nicht um eines der in §§ 1850,1854, 1851 BGB aufgeführten Geschäfte. Es liegt vielmehr der Fall des §§ 1799, 1849 BGB vor. Diese Vorschrift ist jedoch nach h.M. auf die Nachlassverwaltung nicht anwendbar.