Birgit Eulberg, Michael Ott-Eulberg
Rz. 63
Die Vergütungssätze für Nachlassverwalter lagen in der Vergangenheit i.d.R. höher als die für Nachlasspfleger bewilligten Beträge. Die für Pflegschaften geltenden Vergütungsregeln fanden wegen der speziellen Regelung in § 1987 BGB keine Anwendung. Der Grund für diese Regelung war darin zu sehen, dass die Nachlassverwaltung mehr dem Privatinteresse des Erben als dem öffentlichen Interesse dient. Maßgebend für die Bemessung der Höhe waren:
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Bedeutung der Geschäfte; |
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Umfang und Schwierigkeiten der Geschäfte; |
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erfolgreiche Tätigkeit; |
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Zeitaufwand; |
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Dauer der Verwaltung. |
Diese Rechtsansicht wird nunmehr von den Gerichten nicht mehr geteilt.
Rz. 64
Die Vergütung des Nachlassverwalters eines vermögenden Nachlasses, auf die er in angemessener Höhe nach § 1987 BGB einen Rechtsanspruch hat, gelten danach hinsichtlich zu entgeltender Tätigkeiten vor dem 1.7.2005 die §§ 1836, 1836a BGB in der bis zum 30.6.2005 maßgeblichen Fassung (Art. 229 § 14 EGBGB) und hinsichtlich vergütungsfähiger Tätigkeiten in der Zeit danach – ab 1.7.2005 – wurde neu in das Gesetz eingefügt: § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 1836 Abs. 1 BGB, §§ 1 bis 3 VBVG. Abzurechnen hat der Nachlassverwalter somit nach seinem tatsächlichen Zeitaufwand für die Verwaltertätigkeit und nach Stundensätzen. Eine Vergütung nach Prozentsätzen kommt nicht mehr in Betracht.
Rz. 65
Ein Nachlassverwalter ist wie ein Nachlasspfleger zu vergüten. Die Tätigkeit des Nachlassverwalters ist umfangreicher und risikoreicher als die des Nachlasspflegers und ist eher mit der Tätigkeit eines Nachlassinsolvenzverwalters zu vergleichen. Die Vergütung sollte daher höher sein, wobei eine gefestigte Rechtsprechung diesbezüglich nicht vorliegt.
Rz. 66
§ 1990 BGB findet Anwendung auf alle Nachlassverbindlichkeiten, für die der Erbe nicht nach § 2013 BGB unbeschränkt haftet, und nicht nur auf Erblasserschulden. Auch bei Erbfallschulden, zu denen die Vergütung des Nachlassverwalters zählt, ist § 1990 Abs. 1 BGB anzuwenden.
Auch § 24 GNotKG regelt nichts Abweichendes, sondern bestätigt noch die beschränkte Haftung der Erben.
Rz. 67
Wenn eine Vergütung als Nachlassverwalter und daneben Honorar bzw. Aufwendungsersatz für Leistungen, die als Rechtsanwalt und Wirtschaftsprüfer erbracht worden sind, beansprucht werden, müssen die Tätigkeitslisten hinreichend zwischen den Tätigkeiten unterschieden werden.
Rz. 68
Der Nachlassverwalter kann grundsätzlich Abschlagszahlungen auf die ihm geschuldete Vergütung verlangen, §§ 1915 Abs. 1, 1836 Abs. 1 S. 3 BGB i.V.m. § 3 Abs. 4 VBVG. Auch bei dem Rückgriff der Staatskasse nach § 1836e BGB hinsichtlich der Kosten des Nachlassverwalters ist die Haftung der Erben beschränkt, sofern nicht ausnahmsweise nach § 2013 BGB unbeschränkte Erbenhaftung eingetreten ist.
Praxishinweis
Der Vergütungsbeschluss bildet keinen Vollstreckungstitel gegen den Erben. Der Nachlassverwalter hat das Prozessgericht anzurufen, um zu einem vollstreckbaren Titel zu gelangen. Die Feststellungen im Vergütungsbeschluss sind für das Prozessgericht bindend.