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Auch bei einem bekannten Erben kann unter engen Voraussetzungen die Nachlasspflegschaft angeordnet werden, wenn

der Erbe vor dem Erbfall zwar gezeugt, aber noch nicht geboren ist (§ 1923 Abs. 2 BGB);
der Erbe verschollen ist und weder eine Lebens- noch eine Todesvermutung besteht, sodass keine Abwesenheitspflegschaft angeordnet werden kann;
eine zum Erben eingesetzte Stiftung noch nicht errichtet ist;
das nach dem Tod des mutmaßlichen Vaters geborene nichteheliche Kind zur Sicherung seiner erbrechtlichen Ansprüche gem. § 1960 BGB Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses verlangt und vor der Feststellung der Vaterschaft das nichteheliche Kind als "unbekannter Erbe" i.S.d. § 1960 BGB zu behandeln ist;[23]
ungewiss ist, ob der Erbe die Erbschaft angenommen hat;[24]
ungewiss ist, ob eine wirksame Ausschlagung vorliegt.
[23] OLG Stuttgart NJW 1975, 880 f.
[24] Krätzschel/Falkner/Döbereiner, Nachlassrecht, § 41 Rn 9.

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