Rz. 22
Auch bei einem bekannten Erben kann unter engen Voraussetzungen die Nachlasspflegschaft angeordnet werden, wenn
▪ | der Erbe vor dem Erbfall zwar gezeugt, aber noch nicht geboren ist (§ 1923 Abs. 2 BGB); |
▪ | der Erbe verschollen ist und weder eine Lebens- noch eine Todesvermutung besteht, sodass keine Abwesenheitspflegschaft angeordnet werden kann; |
▪ | eine zum Erben eingesetzte Stiftung noch nicht errichtet ist; |
▪ | das nach dem Tod des mutmaßlichen Vaters geborene nichteheliche Kind zur Sicherung seiner erbrechtlichen Ansprüche gem. § 1960 BGB Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses verlangt und vor der Feststellung der Vaterschaft das nichteheliche Kind als "unbekannter Erbe" i.S.d. § 1960 BGB zu behandeln ist;[23] |
▪ | ungewiss ist, ob der Erbe die Erbschaft angenommen hat;[24] |
▪ | ungewiss ist, ob eine wirksame Ausschlagung vorliegt. |
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