Rz. 241

Der Fahrer, der den Unfall selber verschuldet hat, wird hinsichtlich seines Personenschadens nicht durch pauschale vertragliche Summen bei dessen Geltendmachung eingeschränkt, sondern wird im gleichen Umfang geschützt wie ein schuldlos verletzter Insasse. Insofern ist der Fahrerunfallschutz keine private Unfallversicherung, sondern eine Schadensversicherung. Der Leistungsumfang bestimmt sich nach dem Recht der unerlaubten Handlung. Der Fahrer, der den Unfall selber verschuldet hat, kann hinsichtlich seines Personenschadens daher die volle Palette der sonst auch üblichen Schadensersatzansprüche, wie Verdienstausfall (Gehaltsdifferenzschaden), Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden etc., dem Grunde nach geltend machen. Kommt es zu einem Tötungsfall, sind ebenfalls sämtliche Unterhaltszahlungen an Hinterbliebene geltend zu machen, wie dies sonst im Schadensersatzrecht auch üblich ist.

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