Bei einem Unfall in Frankreich gilt ähnlich wie in Deutschland: Anhalten, Warnweste anlegen, Unfallstelle sichern (Warndreieck) und sich dann erst um die Verletzten kümmern. Darüber hinaus gelten aber einige Besonderheiten:
Auch bei leichten Personenschäden Polizei einschalten
Bei Personenschäden sollte immer die Polizei eingeschaltet werden. Zur Aufnahme kleinerer Blechschäden ist die Polizei nicht verpflichtet.
In Frankreich besonders wichtig: Umfassende Beweissicherung
Die französischen Versicherungen legen besonderen Wert auf eine umfassende Beweissicherung. In jedem Fall ist die Erstellung des Europäischen Unfallberichts durch sämtliche Unfallbeteiligten noch am Unfallort sinnvoll. Die Namen und Anschriften von Zeugen sollten unbedingt festgehalten und die Unfallstelle fotografiert werden.
Haftpflichtversicherung zur fristgerechten Stellungnahme anhalten
Schadensersatzansprüche müssen bei der Versicherung des Unfallgegners in Frankreich oder ggf. über den Regulierungsbeauftragten der französischen Haftpflichtversicherung in Deutschland angemeldet werden. Die französische Versicherung ist verpflichtet, den Schaden innerhalb von 3 Monaten nach der Meldung zu bearbeiten und zumindest eine erste Stellungnahme an den Anspruchsteller zu übermitteln. Dies gelingt in Frankreich nicht immer reibungslos. Gegebenenfalls kann hier über die Entschädigungsstelle der Verkehrsopferhilfe Druck gemacht werden.
Vor der Reparatur Besichtigung des Schadens anbieten
Der Schadenersatz richtet sich nach französischem Recht. Bei Reparaturkosten über 1.000 EUR ist die Erstellung eines Gutachtens sinnvoll, darunter reicht i. d. R. ein Kostenvoranschlag. Wer sichergehen will, bietet der gegnerischen Versicherung vor der Reparatur oder Gutachtenerstellung die Besichtigung des Fahrzeugs an. Auch ohne Reparatur werden fiktive Reparaturkosten erstattet, sofern ein aussagekräftiges Sachverständigengutachten vorgelegt wird. Letzteres ist auch im Fall eines Totalschadens erforderlich.
Nutzungsausfallschäden werden nach Pauschbeträgen ersetzt
Nutzungsausfallschäden werden von französischen Versicherungen nach Pauschalsätzen in Höhe von 10-20 Euro pro Tag erstattet, in der Regel aber nur bis maximal 10 Tage. Abschleppkosten werden ersetzt, aber nur bis zur nächsten reparaturbereiten Werkstatt (also nicht Abschleppkosten bis nach Deutschland).
Wertminderung und Begleitkosten
Eine Wertminderung wird in Frankreich bei fachgerechter Reparatur nicht anerkannt. Unfallbedingte Übernachtungs- und Rückreisekosten können erstattet werden. Hier ist ein lückenloser Nachweis durch entsprechende Belege erforderlich. Auch die Kasko-Selbstbeteiligung kann ersetzt werden, wenn ein entsprechender Nachweis der Vollkaskoversicherung vorgelegt wird.
Kein Ersatz von Rechtsverfolgungskosten
Anwaltskosten für die gerichtliche oder außergerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen werden i. d. R. nicht erstattet.
Verdienstausfall kann erstattet werden
Für die Geltendmachung eines Ersatzanspruchs für Verdienstausfall ist ein lückenloser Nachweis erforderlich.
Schmerzensgeld großzügiger als in Deutschland
Ersatz für immaterielle Schäden (bleibende Narben) und Schmerzensgeld werden in Frankreich i. d. R. mit höheren Beträgen als in Deutschland angesetzt.
Längere Verjährungsfristen
In Frankreich gelten andere Verjährungsfristen als in Deutschland: Ansprüche wegen Personenschäden verjähren in 10, Ansprüche aus Sachbeschädigung in 5 Jahren.