Rz. 25
Soweit der Versicherungsnehmer die gesetzlichen Haftpflichttatbestände durch vertragliche Absprachen (Garantien, Verjährungsfristverlängerungen bzw. abändernde Bedingungen zu den Rügepflichten nach § 377 HGB) erweitert, ist dies nicht insgesamt "deckungsschädlich". Der Versicherungsschutz besteht in Fällen dieser Art insoweit, als die gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen reichen. Um es einmal an einem Beispiel zu erläutern: Wird der Versicherungsnehmer aufgrund einer Garantie in Anspruch genommen (vgl. § 443 BGB), ist jeweils gesondert deckungsrechtlich zu prüfen, ob und inwieweit das Begehren des Anspruchstellers neben der Inanspruchnahme aus der Garantie auch aus einer gesetzlichen Haftungsgrundlage abgeleitet, oder aber, ob der Anspruch des Dritten lediglich auf die Garantiezusage des Versicherungsnehmers gestützt werden kann. Wenn sich der Anspruch des Dritten nur aus der reinen – über die gesetzliche Haftung hinausgehenden – Garantieerklärung ergibt, so ist dies deckungsschädlich (vgl. dazu Ziff. 6.2.1 des Modells). Nichts anderes gilt für die Verlängerung von Verjährungsfristen. Gewährt der Versicherungsnehmer über das gesetzliche Maß hinaus Dritten gegenüber Verlängerungen, entfällt der Deckungsschutz nicht insgesamt; vielmehr wird Versicherungsschutz insoweit gewährt, als Ansprüche des Dritten nach den gesetzlichen Regelungen noch nicht verjährt sind (§§ 194 ff., 438, 634 a BGB).
In Ziff. 3.2.2 des ProdHM 2015 wird insoweit klargestellt, dass die Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Personen-, Sach- und daraus entstehender weiterer Schäden, soweit der Versicherungsnehmer gegenüber seinen Abnehmern vertraglich auf die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit verzichtet, durch besondere Vereinbarung im Versicherungsschein als zusätzliches Risiko mit eingeschlossen werden kann. Dies allerdings nur unter eingeschränkten Voraussetzungen. Denn nach Ziff. 3.2.2 ProdHM soll Versicherungsschutz in diesem Fall nur bestehen, wenn der Versicherungsnehmer mit seinen Abnehmern vereinbart, dass eine Eingangskontrolle in Form einer Sichtprüfung auf offensichtliche Mängel, Transportschäden und Identität der Ware beim Abnehmer durchgeführt wird, erkannte Mängel unverzüglich beim Versicherungsnehmer gerügt werden müssen sowie die Voraussetzung besteht, dass ein Qualitätsmanagement mit branchenüblichem Standard (z.B. ISO 9000 ff.) beim Versicherungsnehmer eingeführt und eine Ausgangskontrolle geregelt ist. Dies zeigt deutlich, dass ein vollständiger Verzicht auf das Erfordernis versichererseits nicht akzeptiert wird und zudem der zulässige, eingeschränkte Verzicht nur möglich ist, wenn bei dem Versicherungsnehmer insoweit auch Vorsorge durch Qualitätsmanagement und Ausgangskontrolle getroffen wurde.