Rz. 164
Der Kläger machte gegen die Beklagten Ansprüche auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens aus einem Verkehrsunfall geltend. Das Fahrzeug des Klägers und das von der Beklagten zu 1 gefahrene und bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversicherte Fahrzeug des Beklagten zu 2 stießen am 14.12.2012 frontal zusammen. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt, der Kläger wurde verletzt. Er beauftragte seinen mit der Abwicklung des Schadensfalls gegenüber den Beklagten betrauten vormaligen Prozessbevollmächtigten (im Folgenden Bevollmächtigter), auch die Ansprüche gegenüber seinem Kaskoversicherer geltend zu machen.
Rz. 165
Der Bevollmächtigte zeigte dem Kaskoversicherer dies mit Schreiben vom 30.1.2014 an und fügte das Anspruchsschreiben an den gegnerischen Haftpflichtversicherer sowie das Sachverständigengutachten vom 17.12.2013 bei. In der Folge übersandte er das Abrechnungsschreiben des gegnerischen Versicherers vom 15.5.2014 mit der Bitte um Gewährung von Versicherungsschutz nach Maßgabe des Quotenvorrechts. Mit Schreiben vom 12.6.2014 rechnete der Kaskoversicherer ab. Er zahlte für einen Fahrzeugschaden in Höhe von 8.510 EUR abzüglich der Selbstbeteiligung in Höhe von 300 EUR und der bereits erfolgten Zahlung des gegnerischen Haftpflichtversicherers in Höhe von 4.255 EUR einen Betrag in Höhe von insgesamt 3.955 EUR. Mit Schreiben vom 20.6.2014 bat der Bevollmächtigte um eine Überprüfung der Abrechnung. Er wies darauf hin, dass es noch des Ausgleichs der restlichen kongruenten Schadenspositionen – hier der Abschleppkosten und der Sachverständigenkosten – bedürfe.
Rz. 166
Der Kaskoversicherer regulierte mit Schreiben vom 31.7.2014 "den Vollkaskoschaden anteilig mit 4.871,46 EUR" und zahlte einen weiteren Betrag in Höhe von 300 EUR. Der Betrag in Höhe von 4.871,46 EUR entsprach gemäß der dem Schreiben beigefügten Abrechnung der Hälfte des aus Reparaturkosten in Höhe von 8.510 EUR, Abschleppkosten in Höhe von 606,84 EUR und Sachverständigenkosten in Höhe von 626,08 EUR bestehenden Gesamtschadens. Der Bevollmächtigte rechnete seine Tätigkeit gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 4.8.2014 in Höhe von 492,54 EUR auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 4.871,46 EUR ab, wobei er eine Geschäftsgebühr von 1,3 ansetzte.
Rz. 167
Der Kläger nahm die Beklagten auf Zahlung dieses Betrages sowie weiteren materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten in Höhe von 50 % zugrunde gelegt und die Beklagten – soweit hier noch erheblich – zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von weiteren 497,53 EUR nebst Zinsen verurteilt. Wegen des Anspruchs auf Erstattung der durch die Vertretung gegenüber dem Kaskoversicherer angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 EUR (im Folgenden auch streitgegenständliche Rechtsanwaltskosten) hat es die Klage abgewiesen und insoweit zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zugelassen. Mit der wegen der Haftungsquote auf den hälftigen Betrag in Höhe von 246,27 EUR beschränkten Revision verfolgte der Kläger seinen Schadensersatzanspruch wegen der Rechtsanwaltskosten weiter.