A. Schadensersatzbegriff

 

Rz. 1

 

§ 249 BGB: Art und Umfang des Schadensersatzes

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

 

§ 250 BGB: Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung

Der Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf die Herstellung ist ausgeschlossen.

 

§ 251 BGB: Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung

(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.

(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.

 

§ 252 BGB: Entgangener Gewinn

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

 

§ 253 BGB: Immaterieller Schaden

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

B. Schadensberechnung

I. Schadensbegriff/Schadenszuständigkeit/Schadensarten

 

Rz. 2

§§ 249 ff. BGB beinhalten keine Anspruchsgrundlagen sondern bestimmen Art, Inhalt und Umfang von Schadensersatzleitungen. Sie betreffen damit nicht die Haftungsbegründung sondern die Haftungsausfüllung.[1] Das Recht der unerlaubten Handlungen enthält ebenso wenig wie die Sondergesetze eine eigene Begriffsbestimmung dessen, was unter Schadensersatz zu verstehen ist; grundsätzlich gilt der allgemeine Begriff des § 249 BGB: Danach besteht Schadensersatz in der Herstellung desjenigen Zustandes, welcher bestehen würde, wenn das Schadensereignis nicht eingetreten wäre. Schaden im natürlichen Sinne ist jeder Nachteil, der infolge eines Ereignisses an Rechtsgütern einer Person entsteht[2] (zum normativen Schadensbegriff vgl. unten Rdn 10). Der Eintritt eines Schadens bedeutet entgegen einer landläufigen Meinung nicht, dass dieser zwangsläufig von einem Dritten ersetzt werden muss. Vielmehr gilt zunächst der Grundsatz, dass der Inhaber des Rechtsguts den daran entstandenen Schaden selbst zu tragen hat. Dieser Schadenszuständigkeit des Rechtsgutträgers steht die Schadenstragungspflicht durch einen anderen als Ausnahme gegenüber.[3] Nur beim nachgewiesenen Vorliegen eines konkreten Haftungsgrunds kommt die Ersatzpflicht eines Dritten in Betracht.

 

Rz. 3

Eine – zunächst möglich erscheinende – Schadensersatzpflicht eines Dritten kann unter anderem deshalb entfallen, weil sich bei wertender Betrachtung der Schadenseintritt als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos darstellt. Risiken, die beispielsweise ein freies Bewegen in der Natur mit sich bringt, gehören grundsätzlich zum entschädigungslos hinzunehmenden allgemeinen Lebensrisiko.[4] Am Beispiel der Verkehrssicherungspflicht für Bäume wird besonders plastisch und nachvollziehbar eine sachgerechte Differenzierung zwischen haftungsbegründender schuldhafter Verletzung von Verkehrssicherungspflichten und Eigenverantwortlichkeit des Rechtsgutsträgers vorgenommen: Eine Haftung des Waldbesitzers wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht besteht grundsätzlich nicht für waldtypische Gefahren. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Instanzengerichte ist derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. verkehrssicherungspflichtig ist auch derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine eingetretene Gefahrenlage andauern lässt.

 

Rz. 4

Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nicht jeder abstrakten ...

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