Rz. 19

Wie bereits eingangs festgestellt (siehe Rdn 1) gibt es drei Wege zum Schiedsgericht, von denen einer die Anordnung des Schiedsverfahrens im Testament oder Erbvertrag ist. Hier lässt sich etwa folgende Klausel – beispielhaft die Klausel der Deutschen Schiedsgerichtsbarkeit für Streitigkeiten e.V. (DSE) – formulieren:

Muster 12.1: Anordnung der Schiedsgerichtsbarkeit

 

Muster 12.1: Anordnung der Schiedsgerichtsbarkeit

Ich ordne an, dass alle Streitigkeiten, die durch meinen Erbfall hervorgerufen werden, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte der Deutschen Schiedsgerichtsbarkeit für Streitigkeiten e.V., Hauptstraße 18, 74918 Angelbachtal/Heidelberg, und ihrer jeweils gültigen Schiedsordnung unterworfen sind.[14]

Das Schiedsgericht entscheidet auch über jegliche lebzeitige Streitigkeiten zwischen den Beteiligten dieses Erbvertrags/gemeinschaftlichen Testaments, die dessen Auslegung, Wirksamkeit oder Fortgang betreffen.

Sollte das gemeinschaftliche Testament nicht notariell beurkundet werden, sollte die Schiedsvereinbarung vorsorglich zusätzlich in Form des § 1031 Abs. 5 ZPO vorgenommen werden, also ergänzend auch auf einem gesonderten Dokument.

[14] So etwa die Deutsche Schiedsgerichtsbarkeit für Streitigkeiten e.V. (DSE).

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